Anwaltswerbung
Eine rechtsvergleichende Darstellung des deutschen und amerikanischen Rechts
Bis vor wenigen Jahren galt weltweit ein Werbeverbot für Rechtsanwälte. Diese internationale communis opinio existiert nicht mehr. Nach der Meinung des amerikanischen Supreme court verstösst das Werbeverbot gegen das amerikanische Grundrecht auf freie...
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Produktinformationen zu „Anwaltswerbung “
Klappentext zu „Anwaltswerbung “
Bis vor wenigen Jahren galt weltweit ein Werbeverbot für Rechtsanwälte. Diese internationale communis opinio existiert nicht mehr. Nach der Meinung des amerikanischen Supreme court verstösst das Werbeverbot gegen das amerikanische Grundrecht auf freie Meinungsäusserung. In anderen Ländern wurden Verstösse gegen das Kartellrecht gerügt. Heute dürfen Rechtsanwälte beispielsweise in Schweden, Norwegen, den USA und England werben. In der vorliegenden Untersuchung wurde die internationale Kritik am anwaltlichen Werbeverbot zum Anlass genommen, die Rechtsmässigkeit des deutschen Werbeverbots zu überprüfen.
Inhaltsverzeichnis zu „Anwaltswerbung “
Aus dem Inhalt: Geschichte und Entwicklung des Werbeverbots in Deutschland und den USA - Erfahrungen mit Werbung im täglichen Leben - Kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Werbeverbot - Vor- und Nachteile der Anwaltswerbung.
Bibliographische Angaben
- Autor: Matthias Prinz
- 1986, Neuausg., 284 Seiten, Maße: 15,1 x 20,8 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Peter Lang
- ISBN-10: 3820485449
- ISBN-13: 9783820485448
- Erscheinungsdatum: 31.12.1986
Pressezitat
"Wir haben es mit einer wichtigen, gut lesbaren und lesenswerten Arbeit zu tun. Zum einen handelt es sich um eine ausgezeichnete Darstellung möglicher Rechtsschutzargumente. Zum anderen wird deutlich, in welchem Umfang anwaltliche Werbeverbote auf Leerformeln beruhen." (Prof.Dr. Rüdiger Zuck, Monatsschrift für deutsches Recht) "Diese Dissertation bringt die bisherige Diskussion über freiberufliche Werbeverbote im allgemeinen und anwaltliche im besonderen um einen großen Schritt weiter. ... An ihr wird letztlich auch die bislang grundsätzlich noch hinhaltenden Widerstand leistende standesrechtliche Praxis der deutschen Anwaltskammern und Gerichte nicht vorübergehen können." (Udo Kornblum, Rabels Zeitschrift)
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