Attestierte Arbeitsunfähigkeit: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während einer Krankmeldung
Die Erkrankung von Arbeitnehmern ist ein ernstzunehmendes Problem für Unternehmen und hat Jahr für Jahr Verluste in zweistelliger Milliardenhöhe zur Folge. Jedoch ist die Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinn nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit...
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Produktinformationen zu „Attestierte Arbeitsunfähigkeit: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während einer Krankmeldung “
Klappentext zu „Attestierte Arbeitsunfähigkeit: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während einer Krankmeldung “
Die Erkrankung von Arbeitnehmern ist ein ernstzunehmendes Problem für Unternehmen und hat Jahr für Jahr Verluste in zweistelliger Milliardenhöhe zur Folge. Jedoch ist die Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinn nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Vielmehr erlangt eine Krankheit erst dann arbeitsrechtliche Relevanz, sobald betriebliche Belange tangiert werden.Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht selten mit einer Verpflichtung zur Bettruhe assoziiert. Oftmals führt eine Erkrankung nach dem allgemeinen Verständnis vom Kranksein zu einem Verbot sämtlicher Aktivitäten außerhalb des privaten Lebensbereiches. Dieser arrestähnliche Zustand begründet sich durch die Furcht vor einer restriktiven Einflussnahme des Arbeitgebers mit Hilfe von arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diesen vermeintlich existierenden Verhaltenskodex. Die hierdurch auftretende Unsicherheit im Umgang mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt einen rechtlich legitimierten Verhaltensspielraum konturlos erscheinen und wirkt sich sehr häufig negativ auf die private Lebensführung aus.
Dieses Buch stellt die unbestimmten Rechtsbegriffe krank und arbeitsunfähig näher dar und erörtert ihre Implikationen für das Arbeitsverhältnis. Dies sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten werden auch aus der Sicht des Arbeitgebers betrachtet, da dessen Position den Handlungsspielraum seines abhängig Beschäftigten maßgeblich beeinflussen kann. Die deskriptive Darstellung der vertragsinhärenten Ver- und Gebote bildet gleichsam auch den Kern dieser Erörterung und zeigt Möglichkeiten sowie Grenzen auf, innerhalb derer sich ein Arbeitnehmer bewegen kann, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Mit Hilfe von drei ausgewählten Urteilen wird abschließend erläutert, wie die vorhergehenden Erwägungen durch die Arbeitsgerichte in eine Urteilsfindung einfließen.
Lese-Probe zu „Attestierte Arbeitsunfähigkeit: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während einer Krankmeldung “
Textprobe:Kapitel 4, Die Arbeitsunfähigkeit:
In Anlehnung an die krankenversicherungsrechtliche Definition des Begriffes Arbeitsunfähig übernimmt das Arbeitsrecht das Verständnis von einer krankheitsbedingten Leistungsverhinderung aus dem Sozialrecht und sorgt in diesem Punkt für eine Kongruenz von Entgeltfortzahlungsgesetz und SGB (
3 EFZG zu
44 SGB V). Letzteres konstituiert die Arbeitsunfähigkeit auf den sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, welche vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassen- und in geltendes, nationales Recht übernommen worden sind (
97 Abs. 1 Nr. 7, 81 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Hiernach hat der konsultierte Arzt im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen, welche darauf abzielt, den Gesundheitszustand seines Patienten festzustellen.
Es wird aufgrund der vorhergehend dargestellten Überlegungen zur Definition des Begriffes krank deutlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit stets in enger Relation mit der vertraglichen Leistungspflicht gesehen werden- und die Eruierung einer Leistungsunfähigkeit somit im Hintergrund der individuellen, vertraglichen Umstände geschehen muss. Folgerichtig beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit anhand der vertraglichen Leistungsschuld, welche der Arbeitgeber vertragsgemäß hätte erwarten können. Diese Leistungsbestimmung kennzeichnet die Art und den Umfang des jeweiligen Vertrages und erlaubt nur so eine Prognose, ob der Erkrankte nicht mehr zur Erbringung seiner Arbeiten im Stande ist, oder diese zum Schutze der eigenen Gesundheit nicht mehr ausüben sollte. Es wird deutlich, dass die Arbeitsunfähigkeit keine vollkommene Handlungsunfähigkeit (Bettlägerigkeit) voraussetzt, sondern lediglich ein Hindernis an der Leistungserbringung darstellen muss. Hierzu zählen neben der gewöhnlichen, häuslichen Erkrankung einer Person auch Maßnahmen zur medizinischen Versorgung und Rehabilitation im Sinne des
9 Abs. 1 EFZG, welche durch einen Träger
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sozialversicherungsrechtlicher Natur bewilligt worden sind und die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes beinhalten.
Richtet man nun den Fokus auf den für die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Vertragsgegenstand, so wird deutlich, dass sich der enge, relationale Zusammenhang von Vertragsschuld und Krankheitsbild bereits im Wortlaut des
3 Abs. 1 EFZG ( an seiner Arbeitsleistung verhindert ) wiederspiegelt. Führt man sich hierfür vor Augen, dass beispielsweise die gebrochene Hand eines Arbeitnehmers nur im Kontext seiner Aufgaben zu einem Leistungshindernis wird, kann in Folge dessen die krankheitsbedingte Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen, welche auch einhändig durchzuführen sind, nur unzureichend argumentiert werden.
Ferner ist ein Arbeitgeber auch in der Lage, durch das Direktionsrecht Weisungen zu erteilen, welche den Aufgabenbereich seiner Angestellten direkt betreffen. Nach
106 GewO, welcher gemäß
6 GewO auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet, darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, sofern nicht etwas Gegenteiliges kraft Gesetz oder arbeitsrechtliche-, innerbetriebliche oder tarifvertragliche Übereinkunft näher bestimmt worden ist. Somit ist der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens ausschlaggebend, inwieweit der Arbeitgeber direkten Einfluss auf die Handlungen und Geschicke seiner abhängig Beschäftigten nehmen darf, sofern nicht bereits eine solche Einflussnahme durch einen Vertrag abbedungen worden ist.
Es wird deutlich, dass das billige Ermessen, welches nach der Maßgabe des
315 Abs. 1, 3 BGB einen zivilrechtlichen Grundsatz bildet, für die Leistungsbestimmung innerhalb des Arbeitsvertrages entscheidende Bedeutung zukommt. Wendet man dies nun auf die vorhergehenden Überlegungen zur Arbeitsunfähigkeit an, so wird klar, dass die Leistungsverhinderung aufgrund einer Erkrankung auch im Hintergrund einer möglichen
Richtet man nun den Fokus auf den für die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Vertragsgegenstand, so wird deutlich, dass sich der enge, relationale Zusammenhang von Vertragsschuld und Krankheitsbild bereits im Wortlaut des
3 Abs. 1 EFZG ( an seiner Arbeitsleistung verhindert ) wiederspiegelt. Führt man sich hierfür vor Augen, dass beispielsweise die gebrochene Hand eines Arbeitnehmers nur im Kontext seiner Aufgaben zu einem Leistungshindernis wird, kann in Folge dessen die krankheitsbedingte Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen, welche auch einhändig durchzuführen sind, nur unzureichend argumentiert werden.
Ferner ist ein Arbeitgeber auch in der Lage, durch das Direktionsrecht Weisungen zu erteilen, welche den Aufgabenbereich seiner Angestellten direkt betreffen. Nach
106 GewO, welcher gemäß
6 GewO auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet, darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, sofern nicht etwas Gegenteiliges kraft Gesetz oder arbeitsrechtliche-, innerbetriebliche oder tarifvertragliche Übereinkunft näher bestimmt worden ist. Somit ist der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens ausschlaggebend, inwieweit der Arbeitgeber direkten Einfluss auf die Handlungen und Geschicke seiner abhängig Beschäftigten nehmen darf, sofern nicht bereits eine solche Einflussnahme durch einen Vertrag abbedungen worden ist.
Es wird deutlich, dass das billige Ermessen, welches nach der Maßgabe des
315 Abs. 1, 3 BGB einen zivilrechtlichen Grundsatz bildet, für die Leistungsbestimmung innerhalb des Arbeitsvertrages entscheidende Bedeutung zukommt. Wendet man dies nun auf die vorhergehenden Überlegungen zur Arbeitsunfähigkeit an, so wird klar, dass die Leistungsverhinderung aufgrund einer Erkrankung auch im Hintergrund einer möglichen
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Bibliographische Angaben
- Autor: Ben Leifker
- 2015, Erstauflage, 100 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3958508308
- ISBN-13: 9783958508309
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