Schriften zum Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht / Band 004 / Das Recht der Gleichnamigen
Branchengleiche gleichnamige Unternehmen in Deutschland und Europa unter besonderer Beachtung wettbewerbsrechtlicher Faktoren
Führen branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung, kann es im Rechtsverkehr zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen versagt, wenn der...
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Produktinformationen zu „Schriften zum Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht / Band 004 / Das Recht der Gleichnamigen “
Führen branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung, kann es im Rechtsverkehr zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen versagt, wenn der Anspruchsgegner seinerseits berechtigt ist, den Unternehmensnamen zu führen. Um das Gleichnamigenrecht zu schützen, sollte der 23 Nr. 1 MarkenG nicht im Unternehmenskennzeichenrecht an die europäische Vorlage Art. 14 RL 2015/2436/EU angepasst und die kennzeichenrechtliche Wertung im Lauterkeitsrecht beachtet werden. Herausforderungen der Europäisierung
Klappentext zu „Schriften zum Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht / Band 004 / Das Recht der Gleichnamigen “
Führen branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung, kann es im Rechtsverkehr zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen versagt jedoch, wenn der Anspruchsgegner seinerseits berechtigt ist, den Unternehmensnamen zu führen. Statt den Prioritätsgrundsatz anzuwenden, erfolgt die Auflösung der Interessen über 23 Nr. 1 MarkenG. Durch die Neuregelung des Art. 14 RL 2015/2436/EU, der über 23 MarkenG in nationales Recht umgesetzt wird, droht die Gefahr, dem Gleichnamigenrecht die bisherige Rechtsgrundlage zu entziehen. Marie Sophie Arendt schlägt daher eine Änderung des 23 Nr. 1 MarkenG vor, um typische Konfliktsituationen Gleichnamiger auch zukünftig interessengerecht auflösen zu können. Sie setzt sich ferner damit auseinander, inwiefern die kennzeichenrechtlichen Wertungen im Lauterkeitsrecht beachtet werden müssen und Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Gleichnamigen möglich sind. When companies operating in the same industry use the same company name, it may lead to confusions in legal transactions. However, the injunctive relief against confusingly similar designations cannot be applied if the claim opponent is allowed to carry the company name. Instead of applying the priority principle, 23(1) of the German Trademark law is applied. Due to a revision of the regulation of article 14 DIRECTIVE (EU) 2015/2436 of the European Parliament, the application of 23 of the German Trademark law is endangered. Therefore, Marie Sophie Arendt proposes an amendment of 23(1) of the German trademark law in order to solve conflicts with identical company names in the interest of the parties.
Autoren-Porträt von Marie Sophie Arendt
Dr. Marie Sophie Arendt promovierte an der Universität Halle-Wittenberg. Sie arbeitet dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Marie Sophie Arendt
- 2019, 1. Auflage 2019, 213 Seiten, Maße: 15,6 x 23,6 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3847109103
- ISBN-13: 9783847109105
- Erscheinungsdatum: 04.02.2019
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