Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV
Dissertationsschrift
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein Mittel, um den "Normenhunger" einer modernen Gesellschaft zu stillen. Der Vertrag von Lissabon hat hier Änderungen gebracht. Im Interesse größerer Transparenz...
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Produktinformationen zu „Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV “
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein Mittel, um den "Normenhunger" einer modernen Gesellschaft zu stillen. Der Vertrag von Lissabon hat hier Änderungen gebracht. Im Interesse größerer Transparenz unterscheidet er nun zwei Formen der abgeleiteten Rechtsetzung: Durchführung und Delegation. Die Arbeit analysiert die Änderungen und ihren Hintergrund und setzt sie in Beziehung zum Gesamtkonzept der europäischen Rechtsakte nach Lissabon.
Klappentext zu „Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV “
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein vielgenutztes Mittel, um den beträchtlichen "Normenhunger" einer modernen Gesellschaft zu stillen. Schon seit den 60er Jahren ist das Konzept bekannt: Der Rat ermächtigt die Kommission zum Erlass von "Durchführungsakten" im sog. Komitologieverfahren. Der Vertrag von Lissabon kennt nun zwei verschiedene Arten der Befugnisübertragung. Art. 290 AEUV regelt die "Delegation"; Art. 291 AEUV die "Durchführung". Beide Vorschriften zeichnen unterschiedliche Bruchlinien. Die Delegation (Art. 290 AEUV) spielt sich im horizontalen Verhältnis ab; insbesondere der "Wesentlichkeitsvorbehalt" des Art. 290 AEUV weist auf das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Gesetzgeber und der Exekutive. Art. 291 AUEV zeichnet demgegenüber vertikale Bruchlinien und betrifft das Verhältnis der Union zu ihren Mitgliedstaaten. Die Autorin analysiert Zweck und Hintergrund der Delegations- und Durchführungsakte undordnet sie in das - nun in Ansätzen erkennbare - Konzept einer Normenhierarchie innerhalb des Sekundärrechts ein.
Inhaltsverzeichnis zu „Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV “
1. Teil: Gründe und Praxis abgeleiteter Rechtsetzung in EuropaDas bisherige Konzept abgeleiteter Rechtsetzung: Durchführung gemäß Art. 202, 3. Spiegelstrich, 211, 4. Spiegelstrich EGV2. Teil: Die Formen abgeleiteter Rechtsetzung nach dem Lissabon-Vertrag: Art. 290 und 291 AEUV und ihr KonzeptDas Konzept horizontaler Gewaltenteilung hinter Art. 290 AEUV - Kontrolle über delegierte Rechtsakte - Das Konzept vertikaler Gewaltenteilung hinter Art. 291 AEUV - Kontrolle über Durchführungsrechtsakte3. Teil: Einordnung der Durchführungsakte und delegierten Rechtsakte in das System der Rechtsakte und GesamtbewertungAbschließende Gegenüberstellung und Bewertung der Konzepte - Einbettung der Vorschriften in den Gesamtzusammenhang: Normenhierarchie - Zusammenfassung der wesentlichen ErgebnisseLiteraturverzeichnis
Autoren-Porträt von Cosima Haselmann
Cosima Haselmann, geboren 1983, studierte von 2002 bis 2007 Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg. Dort arbeitete sie von 2003 bis 2009 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Friedrich Schoch. Nach ihrem Referendariat, das sie ebenfalls in Freiburg mit Stationen in Berlin und New York absolvierte, schloss sie im Jahr 2010 ein LL.M.-Studium in Cambridge ab. Anfang 2012 wurde sie an der Universität Tübingen mit ihrer von Prof. Dr. Martin Nettesheim betreuten Arbeit zur Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen im Europarecht promoviert.
Bibliographische Angaben
- Autor: Cosima Haselmann
- 2012, 305 Seiten, Maße: 15,6 x 23,4 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428138759
- ISBN-13: 9783428138753
- Erscheinungsdatum: 29.10.2012
Rezension zu „Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV “
"Die Arbeit legt Zeugnis von ihrer Fähigkeit ab, der 'klassischen' und spröden Materie neue Erkenntnisse abzugewinnen und diese bei aller Differenziertheit verständlich lesbar darzubieten. Kurzum: eine standardsetzende Darstellung zur näheren Orientierung über Delegation und Durchführung im Sinne von Art. 290, 291 AEUV." Prof. Dr. Thomas Oppermann, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2014
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