Der nach den 97 und 98 WpHG zu ersetzende Schaden.
Dissertationsschrift
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß
97, 98 WpHG verpflichtet....
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Produktinformationen zu „Der nach den 97 und 98 WpHG zu ersetzende Schaden. “
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß
97, 98 WpHG verpflichtet. In Betracht kommt neben dem Ersatz des Kursdifferenzschadens auch der Ersatz des Vertragsabschlussschadens. Die Arbeit widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Schaden ersatzfähig ist.
97, 98 WpHG verpflichtet. In Betracht kommt neben dem Ersatz des Kursdifferenzschadens auch der Ersatz des Vertragsabschlussschadens. Die Arbeit widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Schaden ersatzfähig ist.
Klappentext zu „Der nach den 97 und 98 WpHG zu ersetzende Schaden. “
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß97, 98 WpHG verpflichtet, wenn dieser im Zeitraum der Desinformation eine Transaktion zu einem für ihn ungünstigeren Kurs tätigt. Die Arbeit widmet sich der Frage, welcher Schaden unter welchen Voraussetzungen ersatzfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass neben dem Kursdifferenzschaden auch der Vertragsabschlussschaden nach
97, 98 WpHG ersatzfähig ist. Voraussetzung für den Ersatz beider Schäden ist aber, dass der Anleger in seinem Vertrauen verletzt ist. Im Fall der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen muss der Anleger auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut haben. Im Fall der Nichtveröffentlichung publizitätspflichtiger Informationen muss der Anleger auf den Zustand vertraut haben, wie er sich ohne die Veröffentlichung darstellt.
Inhaltsverzeichnis zu „Der nach den 97 und 98 WpHG zu ersetzende Schaden. “
1. Einleitung2. Geschichte
3. Die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 MAR
4. Voraussetzung eines Schadensersatzes nach
97 und 98 WpHG
5. Der Schadensersatz nach den
97 und 98 WpHG
6. Beschränkung des Schadensersatzes nach
98 WpHG auf den Kursdifferenzschaden?
7. Haftungsbegründende Kausalität nach
98 WpHG
8. Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität
9. Die fraud on the market theory in den USA
10. Die fraud on the market theory in Deutschland
11. Die Problematik in Bezug auf
97 WpHG
12. Zusammenfassung der Ergebnisse
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Autoren-Porträt von Jan-Felix Winter
Jan-Felix Winter studierte von 2007 bis 2012 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen absolvierte er von 2012 bis 2014 sein Referendariat am Landgericht Göttingen. Von 2013 bis 2018 war er Promotionsstudent an der Leuphana Universität Lüneburg, wo ihn Prof. Dr. Alexander Schall betreute. Seit 2014 arbeitet er in der Kanzlei Winter & Erdtmann, sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Arbeitsrecht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Jan-Felix Winter
- 2019, 235 Seiten, Maße: 15,6 x 23,1 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428156994
- ISBN-13: 9783428156993
- Erscheinungsdatum: 25.03.2019
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