Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: 7 bis 14 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung betrachtet insbesondere Konstruktionen, in denen die Gewinne der Gesellschaft im Ausland thesauriert werden und der deutsche Fiskus durch deren Abschirmwirkung darauf nicht zugreifen kann. Die Aufgabe der...
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Produktinformationen zu „Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: 7 bis 14 AStG “
Klappentext zu „Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: 7 bis 14 AStG “
Die Hinzurechnungsbesteuerung betrachtet insbesondere Konstruktionen, in denen die Gewinne der Gesellschaft im Ausland thesauriert werden und der deutsche Fiskus durch deren Abschirmwirkung darauf nicht zugreifen kann. Die Aufgabe der Hinzurechnungsbesteuerung ist es, die Vermeidung der Erlangung von unangemessenen Steuervorteilen aufgrund des internationalen Steuergefälles zu vermeiden und eine Reduzierung der Steuerlast durch Unternehmen sowie eine eventuelle Steuerflucht zu verhindern. Das Ziel ist die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch steuerliche Aspekte.Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein komplexes System von Regelungen, Ausnahmen und Rück-Ausnahmen. Im Zuge dieser Untersuchung wird zunächst auf das Außensteuergesetz allgemein eingegangen und das Konzept der Hinzurechnungsbesteuerung erläutert. In der Folge rücken die
7 bis 14 AStG in den Fokus der Untersuchung. Dabei werden als erstes die Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der Inländerbeherrschung, des Katalogs der aktiven Einkünfte und der niedrigen Besteuerung herausgearbeitet. Anschließend werden die Ausnahmetatbestände thematisiert, bei denen die Hinzurechnung unterbleibt. In einem weiteren Schritt wird die Ermittlung der Hinzurechnungsquote und des anzusetzenden Hinzurechnungsbetrages sowie dessen Besteuerung als Rechtsfolge untersucht und erläutert.
Lese-Probe zu „Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: 7 bis 14 AStG “
Textprobe:Kapitel 3.2.3, Katalog der Aktiven Einkünfte
8 Abs. 1 AStG:
Aufgrund der teilweise fehlenden konkreten Eingrenzung der Tatbestände des nachfolgenden Aktivkataloges, können Sachverhalte oft unter mehreren Nummern erfasst werden. Dies ist für die Einordnung der Lage jedoch unerheblich, da es ausreicht, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes des Aktivkatalogs erfüllt sind. Auch wenn der Sachverhalt nach einer Nummer als passiv anzusehen wäre, qualifiziert ihn die Einordnung an anderer Stelle als aktiv. Die Einkünfte sind immer das Ergebnis der Tätigkeit laut
8 Abs. 1 Nr. 1 -7 AStG aus der sie hervorgehen. Bei Beteiligungen nach
8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG das Ergebnis aus dem Beteiligungsverhältnis auf das sie zurückzuführen sind. Diese Logik folgt damit dem Veranlassungsprinzip. Die Tatbestände des Aktivkataloges werden auch als werbende Tätigkeiten bezeichnet.
Bevor konkret auf den Aktivkatalog eingegangen wird, sind wichtige Definitionen zu betrachten, auf welche der Katalog zurückgreift.
Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb (Funktionsnachweis):
Die Definition des hier verwendeten Wortes Geschäftsbetrieb, lehnt sich am
2 HGB an und definiert damit eigentlich die innere Organisation des Unternehmens. Für die Existenz eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nach deutschem Recht ist ein Mindestbestand an Personal und Einrichtung erforderlich, welcher für eine Branche üblich ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass nach den
238 ff. HGB Bücher geführt, eine Bilanz und Inventur erstellt werden sowie sämtliche Handelskorrespondenz aufbewahrt wird. Da es sich bei den Zwischengesellschaften allerdings um ein ausländisches Unternehmen handelt, ist es ausreichend, wenn die Gesellschaft die im Ausland üblichen Handelsgewohnheiten aufweist. Hinweise auf einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb sind z.B. der Einsatz von kaufmännischem Hilfspersonal oder eine ordnungsgemäße Kassenführung.
Als Ausnahme
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sind Konzerngesellschaften zu erwähnen. Der in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb muss nach einem Urteil des FG Niedersachsen nicht von der Zwischengesellschaft selbst unterhalten werden. Eine konzernzugehörige Managementgesellschaft, wie es beim Outsourcing oft der Fall ist, welche über einen Dienstleistungsvertrag beauftragt wird und die vorher genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ebenfalls ausreichend. Hier braucht die Zwischengesellschaft kein eigenes Personal oder Geschäftsräume zu unterhalten.
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Mit der Voraussetzung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gemeint, dass die ausländische Gesellschaft am Markt ihres Sitzstaates teilnimmt. Die Gesellschaft darf nicht nur Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Kunden haben sondern muss vielmehr wechselnde Kundschaft bedienen. Sie darf nicht lediglich in einem anderen Land als ihrem Sitzstaat agieren und muss als Wettbewerber in Erscheinung treten. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über eine Konzerngesellschaft, wie es bei einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb möglich ist, wird hier ausgeschlossen.
Bei der nachfolgenden Nummer 4, dem Handel mit Sachen, ist es aber ausreichend, wenn die Gesellschaft ihren Verkauf oder Einkauf an mehrere Kunden oder Lieferanten richtet, auch wenn sie die Ware an ein ihnen nahestehendes Unternehmen liefern oder es von dort beziehen.
Mitwirkung:
Unter der Mitwirkung, wird die Beteiligung eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bzw. eine ihm nahestehende Person nach
1 Abs. 2 AStG zusammengefasst. Eine Person ist dem Steuerpflichtigen nahe stehend, wenn sie
1. an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf ihn einen beherrschenden Einfluss hat und umgekehrt oder,
2. als Dritter an dem Steuerpflichtigen und an der nahestehe
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Mit der Voraussetzung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gemeint, dass die ausländische Gesellschaft am Markt ihres Sitzstaates teilnimmt. Die Gesellschaft darf nicht nur Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Kunden haben sondern muss vielmehr wechselnde Kundschaft bedienen. Sie darf nicht lediglich in einem anderen Land als ihrem Sitzstaat agieren und muss als Wettbewerber in Erscheinung treten. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über eine Konzerngesellschaft, wie es bei einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb möglich ist, wird hier ausgeschlossen.
Bei der nachfolgenden Nummer 4, dem Handel mit Sachen, ist es aber ausreichend, wenn die Gesellschaft ihren Verkauf oder Einkauf an mehrere Kunden oder Lieferanten richtet, auch wenn sie die Ware an ein ihnen nahestehendes Unternehmen liefern oder es von dort beziehen.
Mitwirkung:
Unter der Mitwirkung, wird die Beteiligung eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bzw. eine ihm nahestehende Person nach
1 Abs. 2 AStG zusammengefasst. Eine Person ist dem Steuerpflichtigen nahe stehend, wenn sie
1. an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf ihn einen beherrschenden Einfluss hat und umgekehrt oder,
2. als Dritter an dem Steuerpflichtigen und an der nahestehe
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Autoren-Porträt von Verena Eding
Verena Eding, B.Sc. wurde 1986 in Augsburg geboren. Im Anschluss an ihre Ausbildung zur Industriekauffrau im Jahre 2008 entschied sie sich nach kurzer Berufspraxis für ein Studium der informationsorientierten Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg. Dieses schloss sie 2013 erfolgreich mit dem Titel Bachelor of Science ab und begann noch im selben Jahr mit dem Master der informationsorientierten Betriebswirtschaftslehre.
Bibliographische Angaben
- Autor: Verena Eding
- 2015, 96 Seiten, 12 Abbildungen, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954853027
- ISBN-13: 9783954853021
- Erscheinungsdatum: 21.05.2015
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