Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren
Ausgangspunkt dieses Werkes sind die Verwendungsregelungen gemäß 161 Abs. 2 Satz 1 und 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche eine zweckändernde Datenverwendung im Strafprozess "zu Beweiszwecken" lediglich unter der Voraussetzung der hypothetischen...
Leider schon ausverkauft
Buch (Kartoniert)
- Lastschrift, Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenlose Rücksendung
Produktdetails
Produktinformationen zu „Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren “
Klappentext zu „Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren “
Ausgangspunkt dieses Werkes sind die Verwendungsregelungen gemäß 161 Abs. 2 Satz 1 und 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche eine zweckändernde Datenverwendung im Strafprozess "zu Beweiszwecken" lediglich unter der Voraussetzung der hypothetischen Anordnungsmöglichkeit der Ursprungsmaßnahme gestatten. Ob das daraus abzuleitende Verwendungsverbot "zu Beweiszwecken" auch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen - beispielhaft wird insofern auf die Durchsuchung und die Untersuchungshaft eingegangen - betrifft, wird als zentrale Frage dieser Arbeit beantwortet. Soweit die Daten zur Begründung des jeweiligen Tatverdachts herangezogen werden dürfen, hat insbesondere die sich aus der Zweckänderung der Daten ergebende erhöhte Grundrechtsrelevanz der Zwangsmaßnahme Berücksichtigung zu finden.
Bibliographische Angaben
- Autor: Gloria Katharina Benning
- 2018, 1. Auflage, 186 Seiten, Maße: 15,3 x 22,7 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Nomos
- ISBN-10: 3848754460
- ISBN-13: 9783848754465
- Erscheinungsdatum: 14.11.2018
Kommentar zu "Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren"
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren".
Kommentar verfassen