Erben und Vererben
Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit der Fernseh-Sendung "Escher - Der MDR-Ratgeber". Die Sendung ist ein verlässlicher Partner bei Themen wie Finanzen, Gesundheit, Versicherungen und Renten.
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Wie Sie klug und rechtssicher ein Testament...
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Produktinformationen zu „Erben und Vererben “
Klappentext zu „Erben und Vererben “
Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit der Fernseh-Sendung "Escher - Der MDR-Ratgeber". Die Sendung ist ein verlässlicher Partner bei Themen wie Finanzen, Gesundheit, Versicherungen und Renten.Inhalte
Wie Sie klug und rechtssicher ein Testament gestalten
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Was will der Fiskus von Ihrer Erbschaft?
Welche Freibeträge Ihnen jetzt zustehen
So verfassen Sie Ihr Testament
Wie Sie sich als Erbe richtig verhalten
Müssen Sie jede Erbschaft annehmen?
Was Sie beim Pflichtteil beachten müssen
Lese-Probe zu „Erben und Vererben “
Für das Erbrecht des Ehegatten gelten besondere Regeln (§ 1931 BGB). Er fällt nicht unter die vier Ordnungen, da er nicht als Verwandter zählt.Wie viel der Ehegatte erbt, hängt zum einen davon ab,
- neben welchen Verwandten er erbt, und zum anderen
- vom Güterstand der Eheleute.
Jeder, der einfach nur heiratet und keinen notariellen Ehevertrag zur Regelung seiner Vermögensverhältnisse abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleibt. Das betrifft das Vermögen, das jeder mit in die Ehe bringt, aber auch das Vermögen, das in der Ehe erworben wird. Diese rundsätzliche Trennung schließt aber nicht aus, dass die Ehegatten aus anderen Rechtsgründen beispielsweise Miteigentümer eines Hauses werden können. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen allein verwalten und haftet nicht für die Schulden des anderen.
Im Laufe der Ehe kann jeder Ehegatte zu dem Vermögen, das er vor der Eheschließung hatte, zusätzlich etwas erwirtschaften, den sogenannten Zugewinn. Dieser kann bei den Ehepartnern unterschiedlich hoch ausfallen. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehe viel auf seinem Konto gespart, die Ehefrau jedoch nur einen geringen Betrag erwirtschaftet, hat der Ehemann einen höheren Zugewinn erzielt als seine Frau. Im Falle der Scheidung müsste der Ehemann von dieser Differenz im Zugewinn der Eheleute die Hälfte als sogenannten Zugewinnausgleich an die Ehefrau zahlen. Damit wären rechnerisch beide Ehegatten gleichgestellt.
Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft im Erbrecht aus? Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern den halben Anteil. Dieser halbe Anteil setzt sich zusammen aus einem Viertel Anteil gemäß § 1931 BGB und einem weiteren Viertel Anteil gemäß § 1371 BGB als pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich. Dieses weitere Viertel ist sozusagen die erbrechtliche Belohnung dafür, dass man die Zugewinngemeinschaft nicht durch
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Ehevertrag ausgeschlossen hat.
Die andere Hälfte der Erbschaft geht an das oder die Kinder. Sind keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Erben der zweiten Ordnung (also beispielsweise Eltern) Dreiviertel, das restliche Viertel geht an diese Verwandten. Der überlebende Ehegatte wird lediglich dann Alleinerbe, wenn weder ein Erbe erster oder zweiter Ordnung vorhanden ist und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind.
BEIPIEL: ZUGEWINNGEMEINSCHAFTDas Ehepaar Zimmermann lebt in Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder. Als Herr Zimmermann verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 90.000 Euro. Frau Zimmermann erbt davon die Hälfte, also 45.000 Euro, und die Kinder jeweils ein Sechstel, also jeweils 15.000 Euro.
Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Erbteil für die Kinder. Der hälftige Erbanteil für den Ehegatten bleibt davon unberührt.
ZUSCHAUERFRAGE AN DIE REDAKTION "ESCHER - DER MDR-RATGEBER"
Herr Frank aus Kleinmachnow:
"Meine Frau und ich haben uns vor fünf Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, das wir noch etliche Jahre abbezahlen müssen. Nennenswertes Geld oder Sachvermögen besitzen wir nicht. Unsere beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt. Ein Testament haben wir nicht abgeschlossen. Was passiert, wenn einer von uns beiden stirbt? Geht das Hauseigentum dann ganz an den anderen Ehepartner über? Und was ist, wenn dieser dann aus seinem Einkommen die Hausschulden nicht mehr bezahlen kann?"
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Verstirbt einer von Ihnen, erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte und die beiden Kinder erben jeweils ein Viertel. Da Ihnen und Ihrer Frau das Haus jeweils zur Hälfte gehört, befindet sich im Nachlass des Verstorbenen ein halbes Haus. Die andere Hälfte des Hauses gehört dem Überlebenden und steht damit für das Erbe nicht zur Debatte. Wenn der Überlebende zur Hälfte erbt, bedeutet das, dass er die Hälfte des Miteigentums des Verstorbenen erbt. Damit gehören dem Überlebenden im Endeffekt Dreiviertel vom Haus. Die Kinder erben mit ihrer Erbquote von je einem Viertel jeweils ein Achtel vom Haus. Der überlebende Ehegatte erhält also nicht automatisch das Haus.
Die Kinder haben als Miterben Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Sind die Kinder später volljährig, könnten sie vom Überlebenden die Auszahlung ihres Erbteils verlangen. Im Streitfall könnten die Kinder sogar die Versteigerung des Hauses erreichen. Deshalb sollten Sie unbedingt über ein Ehegattentestament nachdenken. Damit können Sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Dann gehört dem Überlebenden das Haus allein.
Hat der Überlebende Probleme, mit seinem Einkommen die Kreditraten für das Haus zu zahlen, kann er versuchen, mit der Bank über eine Streckung des Kredits zu verhandeln. Dabei würden sich die Raten verringern, aber die Laufzeit des Kredits würde länger. Sie sollten über eine Risikolebensversicherung nachdenken. Damit könnten Sie relativ preiswert ein derartiges Geldproblem überbrücken.
Mit einem Notarvertrag können Sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Die können sie entweder abwandeln, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die meisten Erblasser sind entweder im gesetzlichen Güterstand verheiratet oder haben den gesetzlichen Güterstand lediglich modifiziert, was sich erbrechtlich nicht auswirkt. Mit einer solchen modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt beispielsweise der Zugewinnausgleich grundsätzlich erhalten, wird aber für einen konkreten Gegenstand (etwa den vom Vater übernommenen Handwerksbetrieb) ausdrücklich ausgeschlossen.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft dagegen verändern das Erbrecht für den Ehegatten und sind nur in wenigen Fällen sinnvoll. Beispielsweise könnte die Überschuldung eines Ehegatten derzeit noch ein Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung sein, da dann bei einer Scheidung nur der Zugewinn des anderen Partners geteilt würde. Bald tritt jedoch eine Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft, wonach künftig Schulden eines Ehegatten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dann wird die Vereinbarung einer Gütertrennung wegen Überschuldung nicht mehr nötig sein.
Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Ist nur ein Kind vorhanden, erben Ehegatten und Kind jeweils zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die beiden Kinder jeweils ein Drittel. Das bedeutet für den Ehegatten Schlechterstellung gegenüber der Zugewinngemeinschaft. Ab dem zweiten Kind sinkt die Erbquote für den überlebenden Ehegatten.
Die Untergrenze für den Ehegattenerbteil beträgt bei Gütertrennung ein Viertel. So viel muss dem überlebenden Ehegatten mindestens bleiben, auch wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind.
Die andere Hälfte der Erbschaft geht an das oder die Kinder. Sind keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Erben der zweiten Ordnung (also beispielsweise Eltern) Dreiviertel, das restliche Viertel geht an diese Verwandten. Der überlebende Ehegatte wird lediglich dann Alleinerbe, wenn weder ein Erbe erster oder zweiter Ordnung vorhanden ist und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind.
BEIPIEL: ZUGEWINNGEMEINSCHAFTDas Ehepaar Zimmermann lebt in Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder. Als Herr Zimmermann verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 90.000 Euro. Frau Zimmermann erbt davon die Hälfte, also 45.000 Euro, und die Kinder jeweils ein Sechstel, also jeweils 15.000 Euro.
Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Erbteil für die Kinder. Der hälftige Erbanteil für den Ehegatten bleibt davon unberührt.
ZUSCHAUERFRAGE AN DIE REDAKTION "ESCHER - DER MDR-RATGEBER"
Herr Frank aus Kleinmachnow:
"Meine Frau und ich haben uns vor fünf Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, das wir noch etliche Jahre abbezahlen müssen. Nennenswertes Geld oder Sachvermögen besitzen wir nicht. Unsere beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt. Ein Testament haben wir nicht abgeschlossen. Was passiert, wenn einer von uns beiden stirbt? Geht das Hauseigentum dann ganz an den anderen Ehepartner über? Und was ist, wenn dieser dann aus seinem Einkommen die Hausschulden nicht mehr bezahlen kann?"
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Verstirbt einer von Ihnen, erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte und die beiden Kinder erben jeweils ein Viertel. Da Ihnen und Ihrer Frau das Haus jeweils zur Hälfte gehört, befindet sich im Nachlass des Verstorbenen ein halbes Haus. Die andere Hälfte des Hauses gehört dem Überlebenden und steht damit für das Erbe nicht zur Debatte. Wenn der Überlebende zur Hälfte erbt, bedeutet das, dass er die Hälfte des Miteigentums des Verstorbenen erbt. Damit gehören dem Überlebenden im Endeffekt Dreiviertel vom Haus. Die Kinder erben mit ihrer Erbquote von je einem Viertel jeweils ein Achtel vom Haus. Der überlebende Ehegatte erhält also nicht automatisch das Haus.
Die Kinder haben als Miterben Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Sind die Kinder später volljährig, könnten sie vom Überlebenden die Auszahlung ihres Erbteils verlangen. Im Streitfall könnten die Kinder sogar die Versteigerung des Hauses erreichen. Deshalb sollten Sie unbedingt über ein Ehegattentestament nachdenken. Damit können Sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Dann gehört dem Überlebenden das Haus allein.
Hat der Überlebende Probleme, mit seinem Einkommen die Kreditraten für das Haus zu zahlen, kann er versuchen, mit der Bank über eine Streckung des Kredits zu verhandeln. Dabei würden sich die Raten verringern, aber die Laufzeit des Kredits würde länger. Sie sollten über eine Risikolebensversicherung nachdenken. Damit könnten Sie relativ preiswert ein derartiges Geldproblem überbrücken.
Mit einem Notarvertrag können Sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Die können sie entweder abwandeln, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die meisten Erblasser sind entweder im gesetzlichen Güterstand verheiratet oder haben den gesetzlichen Güterstand lediglich modifiziert, was sich erbrechtlich nicht auswirkt. Mit einer solchen modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt beispielsweise der Zugewinnausgleich grundsätzlich erhalten, wird aber für einen konkreten Gegenstand (etwa den vom Vater übernommenen Handwerksbetrieb) ausdrücklich ausgeschlossen.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft dagegen verändern das Erbrecht für den Ehegatten und sind nur in wenigen Fällen sinnvoll. Beispielsweise könnte die Überschuldung eines Ehegatten derzeit noch ein Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung sein, da dann bei einer Scheidung nur der Zugewinn des anderen Partners geteilt würde. Bald tritt jedoch eine Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft, wonach künftig Schulden eines Ehegatten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dann wird die Vereinbarung einer Gütertrennung wegen Überschuldung nicht mehr nötig sein.
Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Ist nur ein Kind vorhanden, erben Ehegatten und Kind jeweils zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die beiden Kinder jeweils ein Drittel. Das bedeutet für den Ehegatten Schlechterstellung gegenüber der Zugewinngemeinschaft. Ab dem zweiten Kind sinkt die Erbquote für den überlebenden Ehegatten.
Die Untergrenze für den Ehegattenerbteil beträgt bei Gütertrennung ein Viertel. So viel muss dem überlebenden Ehegatten mindestens bleiben, auch wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind.
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Inhaltsverzeichnis zu „Erben und Vererben “
VorwortDie gesetzliche Erbfolge
Erbrecht der Verwandten
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Die testamentarische Erbfolge
Was Sie im Testament regeln können
Wie gestalte ich ein Testament?
Das Ehegattentestament
Vermeiden Sie Fehler im Testament
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wann verjährt der Pflichtteil?
Wenn Vermögen verschenkt worden ist
Wie wird der Pflichtteil ausgezahlt?
Wie Sie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abwehren oder mindern
Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag
Geschenk auf Pflichtteil anrechnen
Vor und Nacherbfolge
Strafe, wenn Kind auf Pflichtteil besteht
Überspringen in der Erbfolge
Wahl des Güterstandes
Was tun im Erbfall?
Wer darf die Bestattung organisieren?
Sonstige Behördengänge
Wie kommen Sie aus einer Erbengemeinschaft raus?
Die Verwaltung der Erbengemeinschaft
Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
Wenn die Erbschaft nur aus Schulden besteht
Wie Sie eine Erbschaft ausschlagen
Was kann ich tun, wenn ich die überschuldete Erbschaft angenommen habe?
Wie kann ich die Haftung beschränken?
Der überschuldete Erbe
Wie Sie das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen können
Die neue Erbschaftsteuer
Zu welcher Steuerklasse gehören Sie?
Wie errechnet sich der Wert der Erbschaft?
Der Gang zum Anwalt
Wie finde ich den richtigen Anwalt?
Das Gespräch mit dem Anwalt
Was kostet der Anwalt?
Zusätzlichen Maßnahmen zur Erbregelung
Grundstück bereits zu Lebzeiten verschenken
Versicherungspolicen überprüfen
Stiefkinder im Erwachsenenalter adoptieren
Wie Sie Ihre Konten planen
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Wenn Sie eine Firma besitzen
Die Bestattung zu Lebzeiten regeln
Typische Testamente
Das Berliner Testament
Testament für kinderloses Ehepaar
Vor- und
... mehr
Nacherbschaft
Gegenseitige Vorerbeneinsetzung
Das Geschiedenentestament
Vermächtnis eines Wohnungsrechts
Die Testamentsvollstreckung
Vermächtnisse
Auflage zugunsten eines Haustieres
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Ersatzerbeneinsetzung
Teilungsanordnung
Das Behindertentestament
Vermächtnis an Behinderten
Testament/Erbvertrag für Lebensgefährten
Vormundschaft für minderjährige Kinder
Gegenseitiges Nießbrauchsvermächtnis
Auseinandersetzungsverbot
Ehegattentestament als "Behelfstestament"
Widerrufstestament
Stiftung von Todes wegen
Unternehmertestamente
Stichwortverzeichnis
Gegenseitige Vorerbeneinsetzung
Das Geschiedenentestament
Vermächtnis eines Wohnungsrechts
Die Testamentsvollstreckung
Vermächtnisse
Auflage zugunsten eines Haustieres
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Ersatzerbeneinsetzung
Teilungsanordnung
Das Behindertentestament
Vermächtnis an Behinderten
Testament/Erbvertrag für Lebensgefährten
Vormundschaft für minderjährige Kinder
Gegenseitiges Nießbrauchsvermächtnis
Auseinandersetzungsverbot
Ehegattentestament als "Behelfstestament"
Widerrufstestament
Stiftung von Todes wegen
Unternehmertestamente
Stichwortverzeichnis
... weniger
Autoren-Porträt von Constanze Trilsch-Eckardt
Dr. Constanze Trilsch-Eckardt ist seit 1988 in Dresden als Rechtsanwältin tätig. Sie beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren ausschließlich mit Erbrecht und Vermögensnachfolge. Sie ist Autorin zahlreicher Publikationen und Artikel in ihrem Fachgebiet. In der Sendung "Ein Fall für Escher" tritt sie seit 8 Jahren als Expertin für Erbrecht auf.
Bibliographische Angaben
- Autor: Constanze Trilsch-Eckardt
- 2009, 3. Aufl., 205 Seiten, Maße: 14,9 x 21,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Haufe-Lexware
- ISBN-10: 3448085936
- ISBN-13: 9783448085938
Kommentar zu "Erben und Vererben"
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