Internationale Transferpreissetzung und der "European Code of Conduct"
Nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) werden circa 60 % des Welthandels über konzerninterne Transaktionen abgewickelt. Daraus kann abgeleitet werden, dass diese Transaktionen keine Marktbestätigung...
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Klappentext zu „Internationale Transferpreissetzung und der "European Code of Conduct" “
Nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) werden circa 60 % des Welthandels über konzerninterne Transaktionen abgewickelt. Daraus kann abgeleitet werden, dass diese Transaktionen keine Marktbestätigung finden, sondern über Transferpreise abgerechnet werden.Das internationale Steuergefälle gibt den Anreiz, Aufwendungen in Hochsteuerländer abzugeben und Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern, um so die Steuerbelastung des Gesamtunternehmens zu reduzieren. Die Gefahr einer willkürlichen Steuergestaltung multinationaler Konzerne rückt daher weltweit immer stärker in den Fokus der Finanzämter. Fiskalbehörden versuchen, durch Einführung bzw. Verschärfung von Dokumentationspflichten die Prüfung von internationalen Transferpreisgestaltungen zu optimieren. Schon innerhalb der Europäischen Union sind Unternehmen dadurch mit unterschiedlichsten Transferpreisdokumentationsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten konfrontiert, was zunehmend zum Hindernis für grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt wird.
Das Ziel dieser Studie ist die Betrachtung der Transferpreisproblematik vor dem Hintergrund, dass Transferpreise neben ihrer Koordinationsfunktion auch zu einer den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnabgrenzung im internationalen Güter- und Dienstleistungsverkehr führen. Die weltweite Verschärfung steuerlicher Vorschriften, insbesondere die unterschiedlichen Dokumentationsvorschriften der einzelnen Länder, erschwert multinationalen Unternehmen die Erstellung einer Dokumentation, die von den beteiligten Finanzverwaltungen anerkannt wird. Ein EU-weit einheitlicher Dokumentationsansatz soll dieses Problem lösen.
Lese-Probe zu „Internationale Transferpreissetzung und der "European Code of Conduct" “
Textprobe:Kapitel 7 Instrumente zur Vermeidung und Beilegung von Transferpreiskonflikten:
7.1 Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen:
Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten nach
90 Abs. 3 AO dadurch, dass er nach Ansicht der Finanzbehörde keine, im Wesentlichen unverwertbare oder nicht zeitnah erstellte Aufzeichnungen vorlegt, muss er mit einer für ihn ungünstigen Schätzung seiner Einkünfte rechnen. Auch sind Korrekturen zu Lasten des Steuerpflichtigen vorprogrammiert, wenn trotz sorgfältiger Aufzeichnungen die Transferpreismethode von einer der betroffenen Finanzbehörden als nicht angemessen betrachtet wird. Dabei kann die Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates genau diese Methode akzeptiert haben. Immer häufiger kommt es im Rahmen von Außenprüfungen zu einer Korrektur der Gewinne grenzüberschreitend tätiger Unternehmen, da nach Ansicht der Finanzbehörden der Fremdvergleichsgrundsatz nicht beachtet wurde und folglich die angesetzten Transferpreise als nicht angemessen angesehen werden. Internationale Doppelbesteuerungskonflikte sind die Folge.
Meist bestehen zwischen den Ansässigkeitsstaaten von verbundenen Unternehmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, deren Ziel die Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine gerechte Aufteilung des Steueranspruchs auf die beteiligten Staaten ist. Die DBA enthalten keine Besteuerungsrechte, sondern die Besteuerung bestimmt sich weiterhin nach den jeweiligen nationalen Reglungen der beteiligten Vertragsstaaten. Ihre Aufgabe ist vielmehr die Einschränkung der nationalen Steueransprüche; entweder wird einem Vertragsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugestanden und der andere Staat verzichtet (Freistellungsmethode) oder einer der Staaten rechnet die Steuer des anderen Staates auf die eigene Steuerschuld an (Anrechnungsmethode). Die Abkommensvorschriften werden als vorrangig gegenüber den innerstaatlichen Steuergesetzen angesehen. Die Bundesrepublik
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Deutschland hat mit circa 90 Staaten Abkommen abgeschlossen und verfügt damit über ein sehr dichtes Abkommensnetz. Der größte Teil der Abkommen besteht auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögensbesteuerung, weitere auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zur Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Verkehr.
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 OECD-MA sind Unternehmensgewinne grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu versteuern. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen jedoch. Wird eine ausländische Betriebsstätte errichtet, so steht dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA). Eine weitere Ausnahme wird in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA geregelt, der die Besteuerung der Gewinne von verbundenen Unternehmen jeweils in ihren Sitzstaaten erlaubt. Wird der Unternehmensgewinn durch Geschäftsbedingungen beeinträchtigt, die zwischen unabhängigen Unternehmen nicht üblich sind, kann die Steuerbehörde eine Gewinnberichtigung bei dem beteiligten Unternehmen vornehmen, dessen Gewinn unsachgemäß gemindert wurde (Art. 9 Abs. 1 OECD-MA). Derartige Berichtigungen, sog. Erstberichtigungen, sind nur innerhalb der Grenzen des Fremdvergleichs zulässig. Fast alle deutschen DBA enthalten eine dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung, die Gewinnkorrekturen bei Verstößen gegen den Fremdvergleichsgrundsatz ermöglicht. Auch Art. 7 OECD-MA, der die Gewinnaufteilung im Zusammenhang mit Betriebsstätten regelt, ist regelmäßig Bestandteil von DBA. Bedeutsam ist, dass Art. 9 OECD-MA keine Rechtsgrundlage für die Berichtigung schafft. Die Rechtsgrundlage für die Gewinnkorrektur ergibt sich aus dem nationalen Recht des berichtigenden Staates, wie z.B. im deutschen Steuerrecht die verdeckte Einlage, die verdeckte Gewinnausschüttung und
1 AStG, der ebenfalls den Fremdvergleichsgrundsatz verwendet. Die Wirkung des Art. 9 OECD-MA in den DBA besteht lediglich darin, da
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 OECD-MA sind Unternehmensgewinne grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu versteuern. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen jedoch. Wird eine ausländische Betriebsstätte errichtet, so steht dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA). Eine weitere Ausnahme wird in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA geregelt, der die Besteuerung der Gewinne von verbundenen Unternehmen jeweils in ihren Sitzstaaten erlaubt. Wird der Unternehmensgewinn durch Geschäftsbedingungen beeinträchtigt, die zwischen unabhängigen Unternehmen nicht üblich sind, kann die Steuerbehörde eine Gewinnberichtigung bei dem beteiligten Unternehmen vornehmen, dessen Gewinn unsachgemäß gemindert wurde (Art. 9 Abs. 1 OECD-MA). Derartige Berichtigungen, sog. Erstberichtigungen, sind nur innerhalb der Grenzen des Fremdvergleichs zulässig. Fast alle deutschen DBA enthalten eine dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung, die Gewinnkorrekturen bei Verstößen gegen den Fremdvergleichsgrundsatz ermöglicht. Auch Art. 7 OECD-MA, der die Gewinnaufteilung im Zusammenhang mit Betriebsstätten regelt, ist regelmäßig Bestandteil von DBA. Bedeutsam ist, dass Art. 9 OECD-MA keine Rechtsgrundlage für die Berichtigung schafft. Die Rechtsgrundlage für die Gewinnkorrektur ergibt sich aus dem nationalen Recht des berichtigenden Staates, wie z.B. im deutschen Steuerrecht die verdeckte Einlage, die verdeckte Gewinnausschüttung und
1 AStG, der ebenfalls den Fremdvergleichsgrundsatz verwendet. Die Wirkung des Art. 9 OECD-MA in den DBA besteht lediglich darin, da
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Autoren-Porträt von Angela Metz
Die Autorin Angela Metz schloss Ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Internationales Management im Jahr 2011 mit dem akademischen Grad Master of Science erfolgreich ab.
Bibliographische Angaben
- Autor: Angela Metz
- 2016, 108 Seiten, 8 Abbildungen, Maße: 15,6 x 22,1 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954853302
- ISBN-13: 9783954853304
- Erscheinungsdatum: 28.01.2016
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