Recht für Radfahrer
Ein Rechtsberater
Alle Radfahrer sind unmittelbar und in den verschiedensten Lebensbereichen vom Recht für Radfahrer betroffen. Dementsprechend praxisbezogen geht die Konzeption dieses Rechtsberaters dahin, die verstreuten Vorschriften zusammenzufassen, übersichtlich...
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Produktinformationen zu „Recht für Radfahrer “
Alle Radfahrer sind unmittelbar und in den verschiedensten Lebensbereichen vom Recht für Radfahrer betroffen. Dementsprechend praxisbezogen geht die Konzeption dieses Rechtsberaters dahin, die verstreuten Vorschriften zusammenzufassen, übersichtlich darzustellen und zu erläutern.
Klar gegliedert und aktuell werden alle wesentlichen Themen behandelt:
Verkehrsregeln,
Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften,
Recht gegenüber Behörden: Wegerecht, Baurecht, Sozialrecht,
Zivilrecht für Radfahrer,
Strafrecht für Radfahrer,
Steuerrechtliches.
Klar gegliedert und aktuell werden alle wesentlichen Themen behandelt:
Verkehrsregeln,
Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften,
Recht gegenüber Behörden: Wegerecht, Baurecht, Sozialrecht,
Zivilrecht für Radfahrer,
Strafrecht für Radfahrer,
Steuerrechtliches.
Klappentext zu „Recht für Radfahrer “
Dietmar KettlerRECHT FÜR RADFAHREREIN RECHTSBERATER3. überarbeitete, erweiterte u. aktualisierte Auflage, 2013. 274 Seiten. DIN A5. Kartoniert. 19,80 Euro. ISBN 978-3-944101-07-1RHOMBOS-VERLAG, Berlin 2013Alle Radfahrer sind unmittelbar und in den verschiedensten Lebensbereichen vom Recht für Radfahrer betroffen. Dementsprechend praxisbezogen geht die Konzeption dieses Rechtsberaters dahin, die verstreuten Vorschriften zusammenzufassen, übersichtlich darzustellen und zu erläutern.Klar gegliedert und aktuell werden alle wesentlichen Themen behandelt:Verkehrsregeln,Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften,Recht gegenüber Behörden: Wegerecht, Baurecht, Sozialrecht,Zivilrecht für Radfahrer,Strafrecht für Radfahrer,Steuerrechtliches.Die Zielgruppe:Radfahrer, die sich über ihre Rechte und Pflichten informieren wollen,Berater in Geschäftsstellen von Fahrrad-, Verkehrs- und Umweltverbänden,Polizeidienststellen,kommunale Verwaltungen,Rechtsanwälte, Richter und Schadensabteilungen der Versicherer, die sich mit dem Recht für Radfahrer befassen müssen.Der Verfasser:Dr. Dietmar Kettler ist Rechtsanwalt in Kiel und seit Jahren als Kenner der Materie ausgewiesen. Er versteht es, die praktisch wichtigen Rechtsfragen lebendig zu erörtern und abgewogen zu beantworten.
Lese-Probe zu „Recht für Radfahrer “
EinleitungRadfahren wird immer populärer - im alltäglichen Berufsverkehr und auch in der Freizeit. Radfahren ist auch vernünftig: einfach, bequem, schnell, obendrein preiswert und gesund. Radfahren ist alltäglich und ungefährlich.Radfahrerinnen und Radfahrer unterliegen Regeln insbesondere Verkehrsregeln , weil sie allesamt keine Robinsons auf der Insel sind. Solche Regeln sind im zwischenmenschlichen Miteinander und insbesondere in dichtem Verkehr unumgänglich. Zum allergrößten Teil sind sie rechtlicher Natur. Sie sollen das Miteinander erleichtern und vor Verkehrsunfällen schützen.Einige Rechtsregeln sind antiquiert und wirken sich als Schikane für Radfahrer aus. Aber weder die Rechtsregeln selber noch die ergangene Rechtsprechung und die juristische Literatur sind durchweg fahrradfahrerfeindlich. Helldrivern auf Stahlrössern werden jedoch Schranken gesetzt. Schikaniert wird der rechtstreue Radfahrer mehr von den realen Verhältnissen auf der Straße als von der Rechtsordnung.So sind es etwa Tiefbauämter und Ordnungsämter, die den Radverkehr auf Pseudo-Radwege verlagern, die man zu Lasten der früheren Gehwege angelegt hat. Tiefbauämter muten Radfahrern halsbrecherische Slalomfahrten um Poller, Bushaltestellen und reichlich verteiltes "Straßenmobiliar" und krass untermaßige Radwege zu und erzwingen mit skurrilen Radwegeführungen Umwege. Das Tiefbauamt ist es, das bei neu gebauten Radwegen oft erst gar keine Bauabnahme durchführt, sodass Radfahrer schon am Tage der Eröffnung baufällige Buckelpisten hinnehmen müssen. Die Straßenverkehrsbehörden unterlassen jahrzehntelang die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen der Radwege mit der ausdrücklichen Begründung, dergleichen könne man nicht leisten. Tiefbauämter und Ordnungsämter machen auch übelste Radwege entgegen dem geltenden Recht benutzungspflichtig, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des
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geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen. Tiefbauämter und Ordnungsämter schalten absichtlich Rote Wellen für Radfahrer und installieren zu ihren Lasten Bettelampeln. Sie sind es, die Induktionsschleifen verlegen, die auf Radfahrer schlechterdings nicht ansprechen. Tiefbauämter und Ordnungsämter richten ausgeklügelte, aber rechtswidrige Einbahnstraßensysteme ein, nur um Kraftfahrern mehr (kostenlosen) Parkraum zur Verfügung zu stellen. Bau- und Ordnungsämter betrachten Radverkehrsanlagen bei der Baustellenplanung allzu oft als Verfügungsmasse, die selbstverständlich in Anspruch genommen wird und missachten dann auch noch die Regeln der Baustellenabsicherung. Tiefbauämter und Ordnungsämter dulden es, dass temporäre oder gar dauerhafte Verkehrszeichen auf Radwegen aufgestellt werden oder veranlassen das. Der Bauhof ist es, der erst gar keinen Winterdienst auf Radwegen einrichtet und die Polizei lässt auch noch zu, dass Schneeberge entgegen dem geltendem Recht von der allgemeinen Fahrbahn und den Gehwegen auf die Radwege geschaufelt werden. Grünflächenämter lassen Radwege von Büschen, Bäumen, Brombeersträuchern und Rosen zuwuchern. Polizei und Politessen vernachlässigen den Schutz der Radfahrer, wenn sie gegen Raser, Drängler, Oberlehrer und Falschparker unter den Kraftfahrern kaum etwas unternehmen und Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Lasten von Radfahrern kaum verfolgen.Bei Regelverletzungen bedauern sich Radfahrer häufig genug als die neben Fußgängern schwächste Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Es dürfte jedoch in jeder Gruppe Rücksichtsvolle und Rücksichtslose geben - zumal sich viele Bürger mal so und mal anders fortbewegen. Natürlich ist der Radfahrer im Falle eines Unfalles schwächer als der durch ein bis zwei Tonnen Stahl geschützte Autofahrer. Doch der parkt ungerührt auf Radwegen, weil er Radfahrer gesehen hat, die sich ja auch durch Rotlichtverstöße oder auf dem Gehweg "ihr Recht nehmen
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Inhaltsverzeichnis zu „Recht für Radfahrer “
InhaltAbkürzungsverzeichnis 9Einleitung 11Wie funktioniert Recht? 16A. Verkehrsregeln 19Grundregeln ( 1 StVO) 19Straßenbenutzung ( 2 StVO) 20Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot 20Einordnungsspuren 26Hintereinander fahren 27Radwegebenutzungspflicht 29Kinder als Radfahrer 36Geschwindigkeit ( 3 StVO) 38Abstand ( 4 StVO) 42Überholen ( 5 StVO) 42Rechts überholen ( 5 Abs. 8 StVO) 47Überholen ermöglichen 49Überholverbot 49Fahrtrichtungsanzeige ( 5 Abs. 4a StVO) 49Vorbeifahren ( 6 StVO) 50Vorfahrt ( 8 StVO) 51Abbiegen, Wenden ( 9 StVO) 56Einfahren und Anfahren ( 10 StVO) 62Besondere Verkehrslagen ( 11 StVO) 64Halten und Parken ( 12 StVO) 65Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ( 13 StVO) 69Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen ( 14 StVO) 70Warnzeichen ( 16 StVO) 71Beleuchtung ( 17 StVO) 71Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( 18 StVO) 72Bahnübergänge ( 19 StVO) 72Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse ( 20 StVO) 73Personenbeförderung ( 21 StVO und Personenbeförderungsgesetz) 74StVO 74Personenbeförderungsgesetz 76Ladung ( 22 StVO) 76Sonstige Pflichten ( 23 StVO) 77Besondere Fortbewegungsmittel ( 24 StVO) 80Fußgänger ( 25 StVO) 81Fußgängerüberwege ( 26 StVO) 82Verbände ( 27 StVO) 83Tiere ( 28 StVO) 83Übermäßige Straßenbenutzung ( 29 StVO) 84Sport und Spiel ( 31 StVO) 84Verkehrshindernisse ( 32 StVO) 86Unfall ( 34 StVO) 86Sonderrechte ( 35 StVO) 87Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen ( 37 StVO) 88Blaues Blinklicht ( 38 StVO) 93Verkehrszeichen ( 39 StVO) 93Gefahrzeichen ( 40 StVO) 94Vorschriftszeichen ( 41 StVO) 95"Vorfahrt gewähren" mit Zusatzschild "Radverkehr kreuzen" 95Einbahnstraßen 95Sonderwege 98Verkehrsverbote und Streckenverbote 105Richtzeichen ( 42 StVO) 106Verkehrseinrichtungen ( 43 StVO) 109Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen ( 45 StVO) 110Ausnahmegenehmigungen ( 46 StVO) 113Ordnungswidrigkeiten ( 49 StVO) 114Sonderregelung für die Insel Helgoland ( 50 StVO) 114B. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr 117Eignungsvorschriften
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117Zulassung von Fahrrädern und Allgemeine Betriebserlaubnis 117Ausrüstungsvorschriften ( 63-67 StVZO) 118Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ( 63 StVZO) 118Einrichtungen für Schallzeichen ( 64a StVZO) 120Bremsen ( 65 StVZO) 121Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern ( 67 StVZO) 123Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ( 22a StVZO) 128Mehrspurige Fahrräder 129Einschränkung und Entziehung der Zulassung 130C. Transport von Fahrrädern 131D. Recht gegenüber Behörden: Wegerecht,Baurecht, Sozialrecht, Abfallrecht, Fahrerlaubnisrecht, Sonstiges 132Recht gegenüber Behörden 132Straßenverkehrsrecht 132Wegerecht 144Kommunalabgabengesetze 149Radfahren im Wald und in freier Landschaft 150Baurecht 150Sozialrecht 153Abfallrecht 153Fahrerlaubnisrecht 154Sonstiges 157E. Zivilrecht für Radfahrer 158Haftung 158Haftung im Allgemeinen 158Haftung für Unfallfolgen 158Versicherungsschutz 185Haftung Minderjähriger 185Verkehrssicherungspflichten 193Kaufrecht 216Produkthaftung 218Werkverträge 220Reparaturverträge 220Beförderungsverträge 221Mietverträge 222Fund und herrenlose Sachen 223F. Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten für Radfahrer 224Strafrecht 224Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 StGB) 224Beleidigung ( 185 StGB) 225Fahrlässige Tötung ( 222 StGB) 226Nötigung ( 240 StGB) 226Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs ( 248b StGB) 227Betrug ( 263 StGB) 228Sachbeschädigung ( 303 StGB) 229Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr ( 315b StGB) 231Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c StGB) 233Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) 235Trunkenheitsfahrt auf dem Rad und Fahrerlaubnis 236Unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB) 238Strafantrag ( 158 StPO) 239Das Recht der Ordnungswidrigkeiten 239Die Anzeige 240G. Steuerliches 243Einkommen und Dienstradprivileg ( 8 Einkommensteuergese
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Autoren-Porträt von Dietmar Kettler
Dr. Dietmar Kettler ist Rechtsanwalt in Kiel und seit Jahren als Kenner der Materie ausgewiesen. Er versteht es, die praktisch wichtigen Rechtsfragen lebendig zu erörtern und abgewogen zu beantworten.
Bibliographische Angaben
- Autor: Dietmar Kettler
- 2013, 3., überarb. Aufl., 274 Seiten, Maße: 14,8 x 21 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Rhombos-Verlag
- ISBN-10: 3944101073
- ISBN-13: 9783944101071
- Erscheinungsdatum: 31.03.2008
Kommentar zu "Recht für Radfahrer"
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