Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz SNG
Das SNG regelt Aufgaben und Befugnisse der Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen.
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Produktinformationen zu „Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz SNG “
Klappentext zu „Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz SNG “
Das SNG regelt Aufgaben und Befugnisse der Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen.Wesentliches Ziel ist unter anderem die Bekämpfung und Vorbeugung von verfassungsschutzrelevanten Phänomenen und dadurch erzeugter Bedrohungen der Bevölkerung.
Der Mehrwert für Sie:
- Untersuchung jeder Regelung
- Klärung von Detailfragen
- Querverbindungen zum SPG
- Hervorhebung grundrechtlicher Spannungen
Der neue Kommentar untersucht jede einzelne Regelung, klärt Detailfragen, zeigt Spannungen mit Grundrechten auf und stellt Querverbindungen zum SPG her. Aus diesem Grund ist das Buch sowohl für alle mit dem Sicherheitspolizeirecht beschäftigten Praktiker als auch für die wissenschaftliche Forschung ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf.
Großformatiges Paperback. Klappenbroschur
Autoren-Porträt von Gregor Heißl, Alexander Figl
Dr. Gregor Heißl, E.MA ist als Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem für Maßnahmenbeschwerden zuständig und Privatdozent für Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht der Universität Innsbruck.Dr. Alexander Figl ist Jurist im Bundesministerium für Inneres.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Gregor Heißl , Alexander Figl
- 2023, 2. Aufl., XX, 318 Seiten, Maße: 13,5 x 19,4 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Manz'sche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung
- ISBN-10: 3214042696
- ISBN-13: 9783214042691
- Erscheinungsdatum: 24.04.2023
Pressezitat
"Der Kurzkommentar zum SNG ist eine wahre Hilfe und Unterstützung für alle mit dieser komplexen Materie Befassten. Herzlichen Dank den Autoren für die harte, aber professionell gelöste Aufgabe sowie dem Verlag MANZ und seinen Mitarbeitern für die Veröffentlichung." (RZ - Österreichische Richterzeitung Nr. 7-8/2023, Ernst M. Weiss)
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