Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten
Es besteht die Gefahr einer Unterlassensstrafbarkeit für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), wenn der Vorstand die AG mit einer eigenen Straftat unmittelbar schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG...
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Produktinformationen zu „Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten “
Es besteht die Gefahr einer Unterlassensstrafbarkeit für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), wenn der Vorstand die AG mit einer eigenen Straftat unmittelbar schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue/Betrug). Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit.
Klappentext zu „Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten “
Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der Vorstandsstraftat. Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit. Kein Strafbarkeitsrisiko besteht für den Aufsichtsrat, wenn sich die Straftat des Vorstands gegen Rechtsgüter außerhalb der AG richtet. Der Aufsichtsrat ist weder Überwachergarant des Vorstands noch kann und muss er lediglich mittelbar unternehmensschadende Straftaten verhindern.
Inhaltsverzeichnis zu „Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten “
1. Einführung in die ThematikDer Aufsichtsrat als Zielgruppe strafrechtlicher Ermittlungen, Gerichtsverfahren und wissenschaftlicher Abhandlungen - Abgrenzung von möglichen anderen Konstellationen, Benennung und Kategorisierung denkbarer Vorstandsstraftaten - Eigene Strafbarkeit des Aufsichtsrates - Beiträge der Rechtsprechung - Diskussionsstand in der Literatur
2. Die Vermögensbetreuungspflicht des 266 StGB als besondere Ausprägung der Beschützergarantenstellung für das Gesellschaftsvermögen: Untreue durch eine aktienrechtliche Pflichtverletzung bei Nichtverhinderung einer Vorstandsstraftat
Vorüberlegungen - Die Missbrauchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 1 StGB - Die Treubruchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 2 StGB
3. Allgemeine Unterlassensstrafbarkeit: Konkretes Vorstandsdelikt i.V.m. 13 Abs. 1 StGB als Straftat des Aufsichtsrats
Grundlagen der Unterlassensstrafbarkeit - Der Aufsichtsrat als mittelbarer Täter durch Unterlassen kraft Organisationsherrschaft - Der Aufsichtsrat als Überwachergarant des Vorstands - Der Aufsichtsrat als Beschützergarant - Die konkrete Strafbarkeit des Aufsichtsrats
4. (Konkurrenz-)Verhältnis von Untreue und allgemeiner Unterlassensstrafbarkeit
Übersicht - Keine Überschneidung - Überschneidungen - Kritikwürdige Aspekte einer Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1 StGB nach Kapitel 2
5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlung an Aufsichtsräte
Der Aufsichtsrat als Täter einer Untreue - Der Aufsichtsrat ist einzig Beschützergarant der Gesellschaftsrechtsgüter - Aufsichtsratsstrafbarkeit nach der allgemeinen Unterlassungsstrafbarkeit - Verhältnis der beiden Anknüpfungsalternativen zueinander - Beteiligungsform des Aufsichtsrats - Empfehlung an Aufsichtsräte
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Autoren-Porträt von Max Schwerdtfeger
Max Schwerdtfeger arbeitet als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Passau und der University of Western Australia in Perth (Australien). Anschließend promovierte er bei Prof. Dr. Frank Saliger an der Bucerius Law School in Hamburg. Das Referendariat absolvierte er am Hanseatischen Oberlandesgericht. Seit Oktober 2015 ist Max Schwerdtfeger für die Kanzlei tdwe Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig.
Bibliographische Angaben
- Autor: Max Schwerdtfeger
- 2016, 287 Seiten, Maße: 15,6 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428148444
- ISBN-13: 9783428148448
- Erscheinungsdatum: 27.06.2016
Pressezitat
"Der Autor spricht Klartext, das hilft Bedenkenträger zu wecken!" Prof. Dr. Manuel René Theisen, in: Der Aufsichtsrat, 2/2017, S. 31
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