Systemische Sozialarbeit in der stationären Kinder- und Jugendhilfe
Es ist die berufliche Verpflichtung eines jeden Sozialpädagogen, den Glauben an das Potential seines Klienten durch seine erworbenen Kompetenzen zu fundieren - denn Glaube allein befähigt nicht dazu, den verantwortungsvollen Aufgaben eines Sozialpädagogen...
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Produktinformationen zu „Systemische Sozialarbeit in der stationären Kinder- und Jugendhilfe “
Klappentext zu „Systemische Sozialarbeit in der stationären Kinder- und Jugendhilfe “
Es ist die berufliche Verpflichtung eines jeden Sozialpädagogen, den Glauben an das Potential seines Klienten durch seine erworbenen Kompetenzen zu fundieren - denn Glaube allein befähigt nicht dazu, den verantwortungsvollen Aufgaben eines Sozialpädagogen gerecht zu werden. Dabei spielen die eigenen sozialpädagogischen Kompetenzen in gleichem Maße eine Rolle wie das Vertrauen in die im Klienten schlummernden Ressourcen. Ein Weg, dem ständigen Ausprobieren neuer Lösungswege zu begegnen und die erforderliche Neugier des Sozialpädagogen methodisch zu fundieren, sind die systemischen Ansätze, wobei die Perspektive der Klienten erweitert werden soll. Diese systemischen Ansätze sind, basierend auf der Erarbeitung einer entsprechenden Grundhaltung, in der Lage, die eigenen Möglichkeiten beruflichen Handelns zu erweitern. Anhand der Darstellung der Ansätze wird überprüft, ob das zutrifft, wobei der Schwerpunkt der Arbeit in der Darstellung des praktischen Nutzens systemischer Erziehungsmethoden für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe liegt.
Lese-Probe zu „Systemische Sozialarbeit in der stationären Kinder- und Jugendhilfe “
Textprobe:Kapitel 4. Heimerziehung:
4.1 Kinder- und Jugendhilfe:
Das SGB VIII garantiert im
1 den Rechtsanspruch der Förderung und Erziehung mit dem Ziel auf eine eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. "Adressaten der J. sind Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, aber auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres" (Faltermeier/Wiesner 2002: 518). Das Aufgabengebiet, welches der Zielsetzung Rechnung trägt, ist sehr weit gefächert. Es ergibt sich eine Zweiteilung aus den verschiedenen Normen für Maßnahmen. Zum Einen in die allgemeine Förderung, welche der Jugendarbeit und Jugendpflege entspricht sowie zum anderen Hilfe für gefährdete junge Menschen, welche der Jugendfürsorge gleichkommt. Während bei der Jugendpflege die Maßnahmen durch ein jugend-arbeiterisch-präventives Vorgehen charakterisiert werden, umschließt das Aufgabengebiet der Jugendfürsorge erzieherischkurative Maßnahmen. Die Unterschiede haben sich aus der getrennten geschichtlichen Entwicklung ergeben. Die stationäre Heimunterbringung ist der Jugendfürsorge zugeordnet. Die Ziele der einzelnen Maßnahmen der Jugendfürsorge werden im SGB VIII
27 Hilfen zur Erziehung genauer bestimmt und sind unter den denkbaren Maßnahmen im Sinne der Jugendfürsorge im SGB VIII
28-
35a geregelt. Allerdings dienen sie als Richtlinie. Um die Pädagogik individuell gestalten zu können, müssen, trotz dieses vorgegebenen gesetzlichen Rahmens, die Maßnahmen primär auf der Grundlage der Fachlichkeit, unabhängig von den einzelnen Maßnahmen und erst im zweiten Schritt sekundär auf den entsprechenden Paragraphen angewandt werden (vgl. Faltermeier / Wiesner 2002: 517 ff.).
4.2 Gesetzliche Vorlagen: "Hilfen zur Erziehung" (
27ff. SGB VIII):
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz wird das angesprochene Problem des Zusammenhangs von einer sich wandelnden Auffassung von Werten bei der Erziehung geschickt umgangen. Es wäre fatal wenn dem Staat hier ein Erziehungsauftrag zugebilligt würde. Auf
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die Gefahr hin, den Eltern diesbezüglich ihr Recht auf Erziehung zu nehmen, wäre dies nicht vertretbar. Im GG Artikel 6 Abs. 2 wird die Pflicht der Erziehung klar den Eltern zugeschrieben. Der Staat wacht lediglich über das Kindeswohl. Daher verzichtet das SGB VIII auf einen eigenen festgelegten Erziehungsauftrag. Die Erziehungsberechtigten sowie der Jugendliche selber werden gezielt in den Steuerungs- und Erziehungskontext mit eingebunden. Es soll ein gleichberechtigtes gemeinsames Bemühen zur Lösung der Problemlagen stattfinden. Der Anspruch auf eine Heimunterbringung (SGB VIII
34) beruht auf dem Grundsatz der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII
27. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung im Allgemeinen besteht, sobald eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Geringe Defizite in der Erziehung reichen für die Bewilligung der Hilfe hierbei in der Regel aus. Die Prognose auf einen besseren Zustand nach der Hilfe muss allerdings gegeben sein, wobei die Prüfungsverantwortung hierfür beim örtlichen Jugendamt liegt. Bei dieser fachmännischen Einschätzung haben die Eltern keinerlei Mitspracherecht. Durch eine zuverlässige Prognose des Jugendamtes gestützt, muss eine solche Maßnahme als geeignet und notwendig erachtet werden. Es gibt generell zwei Möglichkeiten, wie es zur Hilfe zur Erziehung kommen kann. Dies wäre zum Einen die, dass infolge eines Antrages beider Personensorgeberechtigten eine Hilfe bewilligt wird. Die andere Möglichkeit erfolgt auf einen richterlichen Beschluss hin. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (SGB VIII
8a Kindeswohlgefährdung) oder einer richterlichen Verordnung im Sinne einer Erziehungsstrafe (SGB VIII
41 ff. Andere Aufgaben) resultiert in diesem Fall die Hilfe auch ohne Einverständnis und sogar wider dem Willen des Personensorgeberechtigten...
34) beruht auf dem Grundsatz der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII
27. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung im Allgemeinen besteht, sobald eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Geringe Defizite in der Erziehung reichen für die Bewilligung der Hilfe hierbei in der Regel aus. Die Prognose auf einen besseren Zustand nach der Hilfe muss allerdings gegeben sein, wobei die Prüfungsverantwortung hierfür beim örtlichen Jugendamt liegt. Bei dieser fachmännischen Einschätzung haben die Eltern keinerlei Mitspracherecht. Durch eine zuverlässige Prognose des Jugendamtes gestützt, muss eine solche Maßnahme als geeignet und notwendig erachtet werden. Es gibt generell zwei Möglichkeiten, wie es zur Hilfe zur Erziehung kommen kann. Dies wäre zum Einen die, dass infolge eines Antrages beider Personensorgeberechtigten eine Hilfe bewilligt wird. Die andere Möglichkeit erfolgt auf einen richterlichen Beschluss hin. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (SGB VIII
8a Kindeswohlgefährdung) oder einer richterlichen Verordnung im Sinne einer Erziehungsstrafe (SGB VIII
41 ff. Andere Aufgaben) resultiert in diesem Fall die Hilfe auch ohne Einverständnis und sogar wider dem Willen des Personensorgeberechtigten...
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Bibliographische Angaben
- Autor: Markus Weißschnur
- 2016, 120 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 395934919X
- ISBN-13: 9783959349192
- Erscheinungsdatum: 18.03.2016
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