§ 202a StGB, § 17 UWG (Stand 2002) (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: sehr gut, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Juristitsche Fakultät), Veranstaltung: Seminar Computer- und Datennetzkriminalität, Sprache:...
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Produktinformationen zu „§ 202a StGB, § 17 UWG (Stand 2002) (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: sehr gut, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Juristitsche Fakultät), Veranstaltung: Seminar Computer- und Datennetzkriminalität, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung
Der 1986 durch das 2. WiKG in das StGB eingefügte Tatbestand des § 202a StGB(1) ist Teil der Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Computerkriminalität(2). Die steigende Relevanz der Bekämpfung der Datennetzkriminalität wird dadurch deutlich, dass in den Jahren 1980- 1983 nach Schätzungen des Bundeskriminalamtes nur 1 % der Taten (10 -20 Fälle /Jahr) erfasst wurden(3). Unter Beachtung der enormen Verbreitung von Heimcomputern und Datennetzen (Ende 2000 surften 40% der Bevölkerung Deutschlands zwischen 14 und 69 Jahren im Internet(4)), sowie der stetig steigenden Anzahl von Datenbanken und Datenübertragungssystemen ist auch ein rapider Anstieg der Datennetzkriminalität festzustellen. Das belegen die neusten Zahlen des Bundeskriminalamtes(5). Hiernach ist die Anzahl der registrierten Fälle in den Jahren 1999-2000 von 210 auf 538 angestiegen. Das bedeutet ein Anstieg um 156,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag laut Bundesregierung aber bei 46,6 % - 95 %(6). Die dennoch vergleichsweise geringe Bedeutung im weiten Gebiet der Computerkriminalität belegt folgende Übersicht:
[...]
______
1 Schmitz, in JA 1995, S. 478.
2 Schünemann, LK, § 202a, Rn.1.
3 Winkelbauer, CR 1985, S. 41; Steinke, in NStZ 1984, S. 297.
4 BMWi- Newsletter v. 27.12.2000.
5 PKS, S. 242.
6 MMR aktuell, S. XIII.
Der 1986 durch das 2. WiKG in das StGB eingefügte Tatbestand des § 202a StGB(1) ist Teil der Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Computerkriminalität(2). Die steigende Relevanz der Bekämpfung der Datennetzkriminalität wird dadurch deutlich, dass in den Jahren 1980- 1983 nach Schätzungen des Bundeskriminalamtes nur 1 % der Taten (10 -20 Fälle /Jahr) erfasst wurden(3). Unter Beachtung der enormen Verbreitung von Heimcomputern und Datennetzen (Ende 2000 surften 40% der Bevölkerung Deutschlands zwischen 14 und 69 Jahren im Internet(4)), sowie der stetig steigenden Anzahl von Datenbanken und Datenübertragungssystemen ist auch ein rapider Anstieg der Datennetzkriminalität festzustellen. Das belegen die neusten Zahlen des Bundeskriminalamtes(5). Hiernach ist die Anzahl der registrierten Fälle in den Jahren 1999-2000 von 210 auf 538 angestiegen. Das bedeutet ein Anstieg um 156,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag laut Bundesregierung aber bei 46,6 % - 95 %(6). Die dennoch vergleichsweise geringe Bedeutung im weiten Gebiet der Computerkriminalität belegt folgende Übersicht:
[...]
______
1 Schmitz, in JA 1995, S. 478.
2 Schünemann, LK, § 202a, Rn.1.
3 Winkelbauer, CR 1985, S. 41; Steinke, in NStZ 1984, S. 297.
4 BMWi- Newsletter v. 27.12.2000.
5 PKS, S. 242.
6 MMR aktuell, S. XIII.
Bibliographische Angaben
- Autor: Stephan Tölpe
- 2002, 1. Auflage, 43 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638114368
- ISBN-13: 9783638114363
- Erscheinungsdatum: 27.02.2002
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.85 MB
- Ohne Kopierschutz
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