Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO (ePub)
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0 (Erstkorrektor), Universität Siegen (Lehrstühle für Bürgerliches Recht und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die...
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Produktinformationen zu „Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO (ePub)“
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0 (Erstkorrektor), Universität Siegen (Lehrstühle für Bürgerliches Recht und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende
Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als
37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und
Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000
Insolvenzen.1 Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %.2
In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines
Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den
Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den
Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich
ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag
dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der
§§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel
des § 82 KO darstellt.3 Insolvenzverwalter berichten jedoch von
einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch
zu nehmen.4 So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren
für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle
Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung
des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach
ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine
Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der
Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. [...]
1 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003):
S. 52.
2 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003):
S. 52; Berechnung des Verfassers.
3 Zur Diskussion sei auf Abschnitt 3.3.5. verwiesen.
4 Vgl. van Bühren NZI 2003, 465. Der Autor ist Anwalt in der versicherungsrechtlichen
Branche und schildert seine Erfahrung.
Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als
37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und
Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000
Insolvenzen.1 Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %.2
In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines
Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den
Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den
Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich
ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag
dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der
§§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel
des § 82 KO darstellt.3 Insolvenzverwalter berichten jedoch von
einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch
zu nehmen.4 So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren
für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle
Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung
des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach
ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine
Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der
Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. [...]
1 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003):
S. 52.
2 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003):
S. 52; Berechnung des Verfassers.
3 Zur Diskussion sei auf Abschnitt 3.3.5. verwiesen.
4 Vgl. van Bühren NZI 2003, 465. Der Autor ist Anwalt in der versicherungsrechtlichen
Branche und schildert seine Erfahrung.
Bibliographische Angaben
- Autor: Simon Lixfeld
- 2004, 1. Auflage, 131 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638253562
- ISBN-13: 9783638253567
- Erscheinungsdatum: 12.02.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
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