Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO (PDF)
Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch...
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch...
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Produktinformationen zu „Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO (PDF)“
Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen. Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %. In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der §§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des § 82 KO darstellt. Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen. So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde, § 61 S. 2 InsO. Rechtsprechung und Literatur verlangen hierfür eine ordnungsgemäße Finanzplanung. Sie äußern sich jedoch nicht oder nur vage bezüglich den Anforderungen, denen die Planung genügen muss. Gegenstand der Arbeit sind daher die Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO. Die Arbeit verfolgt methodisch einen interdisziplinären Ansatz. Es wird eine betriebswirtschaftliche Antwort auf die Frage der haftungsrechtlichen Problematik gegeben.
Der Gang der Untersuchung folgt im 2. Kapital zunächst einer kurzen Darstellung der Feststellung der Masseunzulänglichkeit und des Verfahrens nach [...]
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen. Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %. In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der §§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des § 82 KO darstellt. Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen. So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde, § 61 S. 2 InsO. Rechtsprechung und Literatur verlangen hierfür eine ordnungsgemäße Finanzplanung. Sie äußern sich jedoch nicht oder nur vage bezüglich den Anforderungen, denen die Planung genügen muss. Gegenstand der Arbeit sind daher die Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO. Die Arbeit verfolgt methodisch einen interdisziplinären Ansatz. Es wird eine betriebswirtschaftliche Antwort auf die Frage der haftungsrechtlichen Problematik gegeben.
Der Gang der Untersuchung folgt im 2. Kapital zunächst einer kurzen Darstellung der Feststellung der Masseunzulänglichkeit und des Verfahrens nach [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Simon Lixfeld
- 2004, 1. Auflage, 132 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3832477349
- ISBN-13: 9783832477349
- Erscheinungsdatum: 19.02.2004
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