Die körperschaftsteuerliche Organschaft (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften,...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Sonja Gottbehüt
- 2004, 1. Auflage, 19 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638277550
- ISBN-13: 9783638277556
- Erscheinungsdatum: 21.05.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
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