Diskriminierungsverbote (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10 Punkte (voll befriedigend), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar zur Allgemeinen Staatslehre: Grundrechtsstaatliche...
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Produktinformationen zu „Diskriminierungsverbote (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10 Punkte (voll befriedigend), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar zur Allgemeinen Staatslehre: Grundrechtsstaatliche Aspekte der Toleranz, Sprache: Deutsch, Abstract: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte "Herabsetzung" oder
"Benachteiligung" definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene
Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene
Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine
Unterscheidung zwischen "direkter" und "indirekter", bzw. von "unmittelbarer" und "mittelbarer"
Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine
anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten
Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und
unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv
gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder
ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4
Als Synonym des Begriffs "Diskriminierung" wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide
Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige "Benachteiligung" gebraucht.
1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35.
2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des
Gemeinschaftsrechts..., S. 37.
4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
"Benachteiligung" definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene
Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene
Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine
Unterscheidung zwischen "direkter" und "indirekter", bzw. von "unmittelbarer" und "mittelbarer"
Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine
anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten
Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und
unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv
gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder
ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4
Als Synonym des Begriffs "Diskriminierung" wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide
Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige "Benachteiligung" gebraucht.
1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35.
2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des
Gemeinschaftsrechts..., S. 37.
4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
Bibliographische Angaben
- Autor: Sabrina Nowak
- 2003, 1. Auflage, 23 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638204065
- ISBN-13: 9783638204064
- Erscheinungsdatum: 09.07.2003
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 0.40 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
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