Doping im Pferdesport (PDF)
Regelwerke, Wirkung und Nachweis von Dopingmitteln
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5 Anti-Doping-Maßnahmen (S. 29-30) 5.1 Gesetzliche Vorschriften und Regelungen
5.1.1 Internationale Abkommen
Das weltweit verbindliche Regelwerk zur Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen Fairness und Ehrlichkeit im Sport durch Athleten und für Tiere im Wettbewerb ist der seit 1. Januar 2009 gültige World-Anti-Doping- Code (ADC). Der Herausgeber dieses Regelwerks ist eine private Stiftung schweizerischen Rechts, die WADA mit Sitz in Lausanne. Der ADC wird von den meisten Sport treibenden Nationen anerkannt und in nationale Regelwerke übernommen. Er stellt die Grundlage dar für eine weltweite Harmonisierung der Anti-Doping-Bemühungen. Artikel 16 des Codes weist ausdrücklich auch auf die Anwendung bei Tieren im Wettbewerb hin. In diesen Fällen sind von den entsprechenden internationalen Sportverbänden, wie zum Beispiel der Fédération Equestre Internationale (FEI), die Anti-Doping-Regeln in deren Statuten überzuführen. Die FEI ist eine schweizerische Einrichtung, ihr Tribunal spricht in Anlehnung an die WADA-Regeln Recht, Geldstrafen werden in Schweizer Franken bemessen. Essenziell und unabdingbar für eine einheitliche Verfahrensweise ist die:
● Erstellung einer Liste verbotener Substanzen
● Benennung von Prüfverfahren
● Akkreditierung von Laboratorien
Außerdem ist bei Verstößen gegen die Anti- Doping-Regeln darzulegen, wie mit erhobenen Befunden umgegangen wird und wie Anhörungen und Ahndungen zu erfolgen haben. Dazu muss auch die Möglichkeit zum Einlegen von Berufungen aufgezeigt werden. In Artikel 16.2 wird auf die bei Tieren unbedingt anzuwendenden Artikel des Codes hingewiesen.
Am 19. Oktober 2005 ist von der Generalkonferenz der UNESCO das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport angenommen und verabschiedet worden. Die
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Konvention trat am 1. Februar 2007 in Kraft, nachdem sie der dafür erforderliche 30. Staat ratifiziert hatte. Am 12. November 2008 feierte die WADA mit der UNESCO die Vertragsratifizierung durch den 100. Staat. Die Philosophie dieser Konvention beinhaltet viele Gemeinsamkeiten mit dem ADC. Über diesen hinaus hat aber die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Sicherstellung der Anwendung dieses Übereinkommens durch innerstaatliche Koordinierung eine herausragende Bedeutung: „Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen“.
Das UNESCO-Übereinkommen basiert auf dem Übereinkommen des Europarates vom 16. November 1989, dessen Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 sowie dem ADC der WADA vom 5. März 2003. Die Mitgliedsstaaten des Europarates verpflichten sich (Artikel 1), im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Hilpert 2007).
5.1.2 Rechtliche Situation in Deutschland
Um auf nationaler Ebene das Dopingproblem zu bekämpfen, ist in Deutschland das Gesetz zur „Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ als Artikelgesetz am 1. November 2007 in Kraft getreten (Parzeller u. Centamore 2008). Damit ist trotz vieler strittiger Diskussionen kein in sich geschlossenes Anti-Doping-Gesetz nach dem Vorbild einiger europäischer Staaten wie z.B. Frankreich oder Österreich (Cizek 2007) zustande gekommen. Das Artikelgesetz führte zu Änderungen im Bundeskriminalgesetz (BKAG) und im Arzneimittelgesetz (AMG) und sieht eine Gesetzesfolgenabschätzung in Form einer Sachverständigenevaluierung vor dem 31. Oktober 2012 vor.
Am 29. November 2007 trat ergänzend die Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Mengen von Dopingmitteln (DmMV) in Kraft. Mit der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für die Strafverfolgung des illegalen und meist auch internationalen Handels von Doping- und Arzneimitteln trägt diese Gesetzesänderung der internationalen Dimension des Handels mit diesen Substanzen Rechnung. Dabei ist ohne ausdrückliche Erwähnung auch der Tierarzneimittelmarkt mit eingeschlossen.
Das UNESCO-Übereinkommen basiert auf dem Übereinkommen des Europarates vom 16. November 1989, dessen Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 sowie dem ADC der WADA vom 5. März 2003. Die Mitgliedsstaaten des Europarates verpflichten sich (Artikel 1), im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Hilpert 2007).
5.1.2 Rechtliche Situation in Deutschland
Um auf nationaler Ebene das Dopingproblem zu bekämpfen, ist in Deutschland das Gesetz zur „Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ als Artikelgesetz am 1. November 2007 in Kraft getreten (Parzeller u. Centamore 2008). Damit ist trotz vieler strittiger Diskussionen kein in sich geschlossenes Anti-Doping-Gesetz nach dem Vorbild einiger europäischer Staaten wie z.B. Frankreich oder Österreich (Cizek 2007) zustande gekommen. Das Artikelgesetz führte zu Änderungen im Bundeskriminalgesetz (BKAG) und im Arzneimittelgesetz (AMG) und sieht eine Gesetzesfolgenabschätzung in Form einer Sachverständigenevaluierung vor dem 31. Oktober 2012 vor.
Am 29. November 2007 trat ergänzend die Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Mengen von Dopingmitteln (DmMV) in Kraft. Mit der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für die Strafverfolgung des illegalen und meist auch internationalen Handels von Doping- und Arzneimitteln trägt diese Gesetzesänderung der internationalen Dimension des Handels mit diesen Substanzen Rechnung. Dabei ist ohne ausdrückliche Erwähnung auch der Tierarzneimittelmarkt mit eingeschlossen.
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Bibliographische Angaben
- Autor: Bert Schlatterer
- 2012, 1. Auflage, 120 Seiten, Deutsch
- Verlag: Georg Thieme Verlag
- ISBN-10: 3794566084
- ISBN-13: 9783794566082
- Erscheinungsdatum: 02.01.2012
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 1.71 MB
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