Große Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 9, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Baurecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prüfungsumfang, Pflichtprogramm,...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 9, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Baurecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prüfungsumfang, Pflichtprogramm, Sachbescheidungsinteresse (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO)
Hier hat der N seinen Antrag an das Amtsgericht (AG) Würzburg gerichtet. Die Amtsgerichte (§ 23 GVG) sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG). Gemäß § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen und keine aufdrängenden oder abdrängenden Sonderzuweisungen bestehen (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine aufdrängende Sonderzuweisung sieht das Baurecht nicht vor. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der sog. "modifizierten Subjektstheorie" dann vor, wenn durch die streitentscheidende Norm ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird. Vorliegend richtet sich der N laut Sachverhalt ausdrücklich gegen die dem B erteilte Baugenehmigung. Nach Art. 55 Abs. 1, Art 68 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung von Anlagen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Folglich wird hier ein Hoheitsträger ermächtigt. Es liegt mithin eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Hier hat der N seinen Antrag an das Amtsgericht (AG) Würzburg gerichtet. Die Amtsgerichte (§ 23 GVG) sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG). Gemäß § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen und keine aufdrängenden oder abdrängenden Sonderzuweisungen bestehen (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine aufdrängende Sonderzuweisung sieht das Baurecht nicht vor. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der sog. "modifizierten Subjektstheorie" dann vor, wenn durch die streitentscheidende Norm ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird. Vorliegend richtet sich der N laut Sachverhalt ausdrücklich gegen die dem B erteilte Baugenehmigung. Nach Art. 55 Abs. 1, Art 68 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung von Anlagen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Folglich wird hier ein Hoheitsträger ermächtigt. Es liegt mithin eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Bibliographische Angaben
- Autor: Lukas Zanzinger
- 2013, 1. Auflage, 26 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3656432090
- ISBN-13: 9783656432098
- Erscheinungsdatum: 29.05.2013
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