Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen...
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Produktinformationen zu „Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubiger
bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens.
Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren
im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts.
Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht des
Reiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für die
Rückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integrierte
bzw. ergänzte diese in die Paragraphen §§ 651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der §§ 651 a-e BGB trotzdem
unzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2.
Reiseänderungsgesetz in Kraft.
Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine
festzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehende
Insolvenzversicherung informiert wird.
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des § 651 g Abs.2
BGB auf zwei Jahre verlängert.
Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. [...]
bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens.
Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren
im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts.
Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht des
Reiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für die
Rückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integrierte
bzw. ergänzte diese in die Paragraphen §§ 651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der §§ 651 a-e BGB trotzdem
unzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2.
Reiseänderungsgesetz in Kraft.
Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine
festzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehende
Insolvenzversicherung informiert wird.
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des § 651 g Abs.2
BGB auf zwei Jahre verlängert.
Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Melanie Freund
- 2004, 1. Auflage, 13 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638260917
- ISBN-13: 9783638260916
- Erscheinungsdatum: 13.03.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.11 MB
- Ohne Kopierschutz
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