Menschenrechtsabkommen / Zeitschrift für Menschenrechte (PDF)
zfmr 1/2017
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen...
Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen...
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Produktinformationen zu „Menschenrechtsabkommen / Zeitschrift für Menschenrechte (PDF)“
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die
allermeisten Rechte der AEMR - eigentlich besser übersetzt als "Universelle Erklärung der Menschenrechte" - wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten.
Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt.
Internationale Menschenrechtsabkommen sind "living instruments". Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und
politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die
Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der "Katalog" der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert
und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation
bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um "neuen" Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin
zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen.
Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben
etliche - nicht nur autokratisch regierte - Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Der Interpretation der - im juristischen Sprachgebrauch - "Schranken" und "Schranken-Schranken" der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große
Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine "Einmischung" von außen. Darunter fallen nicht
nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern
demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten
etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die - für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige -
Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer
wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht.
Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die
allermeisten Rechte der AEMR - eigentlich besser übersetzt als "Universelle Erklärung der Menschenrechte" - wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten.
Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt.
Internationale Menschenrechtsabkommen sind "living instruments". Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und
politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die
Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der "Katalog" der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert
und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation
bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um "neuen" Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin
zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen.
Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben
etliche - nicht nur autokratisch regierte - Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Der Interpretation der - im juristischen Sprachgebrauch - "Schranken" und "Schranken-Schranken" der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große
Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine "Einmischung" von außen. Darunter fallen nicht
nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern
demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten
etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die - für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige -
Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer
wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht.
Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Autoren-Porträt
Heiner Bielefeldt hat den Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Universität Erlangen-Nürnberg inne; von 2010 bis 2016 war er UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Andreas Cassee arbeitet als promovierter Philosoph am Lehrstuhl für Angewandte Ethik am Institut für Rechtsphilosophie der Universität Zürich. Elisabeth Greif ist Assoziierte Professorin am Institut für Legal Gender Studies der Johannes Kepler Universität Linz. Elisabeth Holzleithner ist Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies sowie Vorständin des Instituts für Rechtsphilosophie der Universität Wien. Markus Krajewski hat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich- Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) inne; er ist Sprecher des Centre for Human Rights Erlangen-Nürnberg (CHREN) an der FAU. Michael Krennerich ist Privatdozent am Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des Nürnberger Menschenrechtszentrums. Vorname Michael Nachname Krennerich Urheberart Autorin Dr. Vorname Ingrid Leijten Titel Nachname Urheberart Autor Prof. Dr. Vorname Samuel Moyn Titel Nachname Urheberart Autor Prof. Dr. Vorname Eibe Riedel Titel Nachname Urheberart Autor Prof. Dr. Vorname Alexander Somek Titel Nachname Ingrid Leijten ist promovierte Juristin und Assistant Professor am Department of Constitutional and Administrative Law of the Leiden University Faculty of Law. Anna Lübbe ist Professorin für Öffentliches Recht und ADR sowie Kodirektorin des Centrums für interkulturelle und europäische Studien (CINTEUS) an der Hochschule Fulda. Samuel Moyn ist seit Juli 2017 Rechts- und Geschichtsprofessor an der Yale University (USA). International bekannt wurde er durch sein Buch "The Last Utopia. Human Rights in History" (2010). Eibe Riedel ist emeritierter Professor für deutsches und ausländisches öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der
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Universität Mannheim. Von 1997 bis 2012 war er Mitglied im UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Alexander Somek ist Professor für Rechtsphilosophie und Methoden der Rechtswissenschaften am Institut für Rechtsphilosophie der Universität Wien.
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Bibliographische Angaben
- 2017, 1. Auflage, 192 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Michael Krennerich
- Verlag: Wochenschau Verlag
- ISBN-10: 3734405793
- ISBN-13: 9783734405792
- Erscheinungsdatum: 06.10.2017
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