Nicht Corona-Konformes Verhalten von Arbeitnehmern. Haftung wegen Schädigung des Arbeitgebers und Kollegen (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16,0, Universität Regensburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit handelt von der Haftung des Arbeitnehmers bei...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16,0, Universität Regensburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit handelt von der Haftung des Arbeitnehmers bei nicht Corona-Konformen Verhalten und der dazuführenden Schädigung des Arbeitgebers und der Kollegen.
Arbeitnehmer treffen während der Corona-Pandemie zahlreiche arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Sie haben nicht nur sich selbst zu schützen, sondern auch ihre Kollegen (§ 15 I ArbSchG). Konkretisiert werden diese arbeitsschutzrechtlichen Pflichten durch Weisungen des Arbeitgebers, der insbesondere die Corona-Arbeitsschutzstandards und -regeln berücksichtigen muss. Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft im Betrieb gegen die entsprechenden pandemiebedingten Vorgaben, fragt es sich, ob er für die dadurch entstehenden Schäden beim Arbeitgeber sowie bei durch von ihm mit COVID-19 infizierte Kollegen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Möglicherweise ist der Anspruch wegen § 105 SGB VII ausgeschlossen. Kann, falls die Berufsgenossenschaft Leistungen wegen einer Corona-Infektion des Kollegen gewährt, diese den verantwortlichen Arbeitnehmer nach § 110 SGB VII in Regress nehmen? Haftet der Arbeitnehmer womöglich auch straf- bzw. bußgeldrechtlich?
Die Corona-Pandemie ist seit einiger Zeit das bestimmende Thema. Auch in der Arbeitswelt wirft die Pandemie zahlreiche neue Fragen auf. So erlangen auch altbekannte Themen, wie die Haftung des Arbeitsnehmers, große Bedeutung. Denn nicht nur die Arbeitnehmer selbst sind durch eine Infizierung gefährdet, sondern auch für den Arbeitgeber bringen betriebliche Infektionsgeschehen große wirtschaftliche Gefahren mit sich.
Arbeitnehmer treffen während der Corona-Pandemie zahlreiche arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Sie haben nicht nur sich selbst zu schützen, sondern auch ihre Kollegen (§ 15 I ArbSchG). Konkretisiert werden diese arbeitsschutzrechtlichen Pflichten durch Weisungen des Arbeitgebers, der insbesondere die Corona-Arbeitsschutzstandards und -regeln berücksichtigen muss. Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft im Betrieb gegen die entsprechenden pandemiebedingten Vorgaben, fragt es sich, ob er für die dadurch entstehenden Schäden beim Arbeitgeber sowie bei durch von ihm mit COVID-19 infizierte Kollegen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Möglicherweise ist der Anspruch wegen § 105 SGB VII ausgeschlossen. Kann, falls die Berufsgenossenschaft Leistungen wegen einer Corona-Infektion des Kollegen gewährt, diese den verantwortlichen Arbeitnehmer nach § 110 SGB VII in Regress nehmen? Haftet der Arbeitnehmer womöglich auch straf- bzw. bußgeldrechtlich?
Die Corona-Pandemie ist seit einiger Zeit das bestimmende Thema. Auch in der Arbeitswelt wirft die Pandemie zahlreiche neue Fragen auf. So erlangen auch altbekannte Themen, wie die Haftung des Arbeitsnehmers, große Bedeutung. Denn nicht nur die Arbeitnehmer selbst sind durch eine Infizierung gefährdet, sondern auch für den Arbeitgeber bringen betriebliche Infektionsgeschehen große wirtschaftliche Gefahren mit sich.
Bibliographische Angaben
- Autor: Niclas Herboth
- 2021, 1. Auflage, 38 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346533859
- ISBN-13: 9783346533852
- Erscheinungsdatum: 09.11.2021
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