Recht für Bankfachwirte / Prüfungstraining zum Bankfachwirt (PDF)
Erfolgreich durch die Prüfungen
Das vorliegende Buch ermöglicht Ihnen die systematische Aneignung und Wiederholung des für Ihren Prüfungserfolg relevanten Stoffes. Zu diesem Zweck beinhaltet es aus den großen Bereichen des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Kreditsicherungsrechts,...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Recht für Bankfachwirte / Prüfungstraining zum Bankfachwirt (PDF)“
Das vorliegende Buch ermöglicht Ihnen die systematische Aneignung und Wiederholung des für Ihren Prüfungserfolg relevanten Stoffes. Zu diesem Zweck beinhaltet es aus den großen Bereichen des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Kreditsicherungsrechts, sowie aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht und dem Verfahrens- und Insolvenzrecht diejenigen Themen, die Sie für Ihre mündlichen und schriftlichen Prüfungen unbedingt wiederholen sollten.
Beispiele und Abbildungen veranschaulichen die Inhalte, so dass Sie leicht den Zugang auch zu den schwierigeren Themen finden. Mit Hilfe der Kontrollfragen, die sich auf die jeweils wesentlichen Inhalte beziehen, können Sie Ihren Lernfortschritt überprüfen. Zugleich rekapitulieren Sie das für Sie Wichtigste und machen sich so fit für die mündliche Prüfung. Anhand der etwas umfangreicher konzipierten Übungsfälle können Sie für die schriftlichen Prüfungen trainieren. Tipps zur Fallbearbeitung runden die Darstellung ab.
Beispiele und Abbildungen veranschaulichen die Inhalte, so dass Sie leicht den Zugang auch zu den schwierigeren Themen finden. Mit Hilfe der Kontrollfragen, die sich auf die jeweils wesentlichen Inhalte beziehen, können Sie Ihren Lernfortschritt überprüfen. Zugleich rekapitulieren Sie das für Sie Wichtigste und machen sich so fit für die mündliche Prüfung. Anhand der etwas umfangreicher konzipierten Übungsfälle können Sie für die schriftlichen Prüfungen trainieren. Tipps zur Fallbearbeitung runden die Darstellung ab.
Lese-Probe zu „Recht für Bankfachwirte / Prüfungstraining zum Bankfachwirt (PDF)“
3.2 Gesellschaftsrecht (S. 187-188)Lesen Sie bitte die angegebenen Paragrafen vollständig durch, also auch alle Absätze der jeweiligen Paragrafen.
3.2.1 Personengesellschaften
In der Personengesellschaft verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in einer durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (vgl. § 705 BGB).
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder BGB-Gesellschaft) stellt die Grundform einer Personengesellschaft dar.
- Die GbR kann jeden beliebigen Zweck haben, also wirtschaftliche oder ideelle, nur vorübergehende (Gelegenheitsgesellschaft) oder dauernde Ziele verfolgen. Eine GbR liegt z.B. vor bei einem Zusammenschluss von Gewerbetreibenden, wenn kein Handelsgewerbe gegeben ist (gemeinsamer Betrieb einer Imbissbude), beim Zusammenschluss von Freiberuflern (z.B. Ärzten), bei Arbeitsgemeinschaften zwecks Durchführung von Bauvorhaben, beim gemeinschaftlichen Pachten eines Segelbootes durch Privatleute oder als Vorstufe für andere Gesellschaftsformen (z.B.: Vorgründungsgesellschaft bei Gründung eines Vereins oder einer Kapitalgesellschaft).
- Voraussetzung für das Bestehen einer GbR ist der Abschluss eines (grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrages (vgl. § 705 BGB, beachte auch § 311 b BGB!). Eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft wird auch bei Mängeln des Gesellschaftsvertrages (sog. fehlerhafte Gesellschaft) zunächst als wirksam behandelt und muss dann aufgelöst und liquidiert werden.
- Die Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, der Gesellschaftsvertrag kann aber Abweichendes vorsehen (vgl. § 709 ff. BGB). Dies gilt auch für die
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Vertretungsmacht (im Außenverhältnis gegenüber Dritten, vgl. § 714 BGB).
- Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (vgl. § 718 BGB), über seinen „Anteil" kann ein Gesellschafter nicht allein verfügen (sog. gesamthänderische Bindung oder Gesamthandsprinzip, vgl. § 719 BGB), eine Übertragung erfordert einen Gesellschafterwechsel.
- Die Gesellschafter der GbR haften gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 427, 421 BGB) mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen und zusätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter von einem Dritten in Anspruch genommen, steht ihm im Innenverhältnis entsprechend der jeweiligen Anteile ein Ausgleichsanspruch zu.
Im Außenverhältnis kann durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen erreicht werden, allerdings nicht nur mittels bloßem Zusatz zum Namen wie z.B. „GbRmbH". Tritt ein Gesellschafter in eine schon bestehende GbR ein, haftet er grundsätzlich mit seinem Privatvermögen auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten (Alt)Verbindlichkeiten der GbR. Bei Ausscheiden besteht eine sog. (begrenzte) Nachhaftung (vgl. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB). Die GbR wird mittlerweile im Außenverhältnis als rechtsfähig behandelt. Sie ist parteifähig in einem Gerichtsprozess und insolvenzfähig (vgl. § 11 Abs. 2 InsO).
- Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (vgl. § 718 BGB), über seinen „Anteil" kann ein Gesellschafter nicht allein verfügen (sog. gesamthänderische Bindung oder Gesamthandsprinzip, vgl. § 719 BGB), eine Übertragung erfordert einen Gesellschafterwechsel.
- Die Gesellschafter der GbR haften gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 427, 421 BGB) mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen und zusätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter von einem Dritten in Anspruch genommen, steht ihm im Innenverhältnis entsprechend der jeweiligen Anteile ein Ausgleichsanspruch zu.
Im Außenverhältnis kann durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen erreicht werden, allerdings nicht nur mittels bloßem Zusatz zum Namen wie z.B. „GbRmbH". Tritt ein Gesellschafter in eine schon bestehende GbR ein, haftet er grundsätzlich mit seinem Privatvermögen auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten (Alt)Verbindlichkeiten der GbR. Bei Ausscheiden besteht eine sog. (begrenzte) Nachhaftung (vgl. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB). Die GbR wird mittlerweile im Außenverhältnis als rechtsfähig behandelt. Sie ist parteifähig in einem Gerichtsprozess und insolvenzfähig (vgl. § 11 Abs. 2 InsO).
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Autoren-Porträt von Ulrich Bente, Henriette Deichmann, Cordula Gürtler-Bente
Dr. Ulrich Bente ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Darüber hinaus ist er Dozent für Recht und bereitet angehende Bankfachwirte schon seit vielen Jahren erfolgreich auf die Prüfungen vor. Henriette Deichmann und Cordula Gürtler-Bente sind praxiserfahrene Anwältinnen in Berlin.Bibliographische Angaben
- Autoren: Ulrich Bente , Henriette Deichmann , Cordula Gürtler-Bente
- 2007, 221 Seiten, Deutsch
- Verlag: Gabler, Betriebswirt.-Vlg
- ISBN-10: 3834990655
- ISBN-13: 9783834990655
- Erscheinungsdatum: 18.12.2007
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- Dateiformat: PDF
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