Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (PDF)
Neu herausgegeben von Max Leitner
Der Klassiker - neu aufgelegt
Der bereits 1884 erschienene Titel Scherz und Ernst in der Jurisprudenz ist die satirische Abrechnung des deutschen Juristen Rudolf von Jhering mit der damals herrschenden Begriffsjurisprudenz, die die Suche nach einer...
Der bereits 1884 erschienene Titel Scherz und Ernst in der Jurisprudenz ist die satirische Abrechnung des deutschen Juristen Rudolf von Jhering mit der damals herrschenden Begriffsjurisprudenz, die die Suche nach einer...
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Produktinformationen zu „Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (PDF)“
Der Klassiker - neu aufgelegt
Scherz und Ernst in der Jurisprudenz leitete nicht nur den Paradigmenwechsel von der Begriffs- zur heute herrschenden Wertungsjurisprudenz ein, sondern stellt auch eines der unterhaltsamsten juristischen Bücher dar, die je geschrieben wurden. Die Antiqua-Schrift der Neuauflage erleichtert dem heutigen Leser den Zugang zu diesem einzigartigen Stück Literatur, das wie kaum ein anderes juristisches Fachbuch ein breites Publikum fand.
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Lese-Probe zu „Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (PDF)“
Erster Brief. (S. 3) Die folgenden Briefe gehören zur Zahl derer, welche mit der Absicht geschrieben sind, daß sie gedruckt werden sollen, und zwar nicht erst nach dem Tode des Verfassers, was sich nur berühmte Leute herausnehmen dürfen, sondern bereits bei seinen Lebzeiten, wozu sich auch ein gewöhnliches Menschenkind versteigen darf, wenn es sonst einen Verleger oder Redakteur findet, der gutmüthig genug ist, Papier und Druckerschwärze daran zu wagen.
Fast alle Wissenschaften, Künste, Gewerbe sind bereits in Briefen behandelt, wir besitzen chemische, botanische, zoologische, musikalische Briefe u. a. Nur unsere arme Jurisprudenz, das Aschenbrödel der Wissenschaft, geht wie gewöhnlich leer aus und steht in der Zeit mindestens 20 bis 30 Jahre zurück, indem sie meines Wissens noch nicht ein einziges Mal zum Gegenstand von Briefen gemacht ist.
Für sie scheint man sich mehr Heil von einer anderen modernen Form versprochen zu haben, der des Geistes. Seitdem Montesquieu mit seinem sur lesprit des lois die Bahn gebrochen, hat es nicht an solchen gefehlt, welche den Geist des römischen, des preußischen u. s. w. Rechts destillirt haben und für einige wenige Silberlinge jedem Liebhaber feilbieten, und, wenn die Mode um sich greift, werden wir gewiß noch den Geist des katzenellenbogenschen Landrechts, kurhessischen Staatsrechts und sonstige Geiste und Geister erwarten können. Ich meinerseits greife zu der anspruchsloseren Form der Briefe, und wenn ich auch sonst kein Verdienst beanspruche, so ist es wenigstens das, die Form der Briefe zuerst auf die Jurisprudenz übertragen und sie den Nebenstunden, rechtlichen Bedenken, Erörterungen, unvorgreiflichen Gedanken und sonstigen recipirten Formen, in denen ein gesetzter Jurist seine Gedanken an die Öffentlichkeit bringt, an die Seite gestellt zu haben.
Und wäre die Jurisprudenz noch viel trockener, als sie es ist, sollte sich nicht z. B. über die Rechte des schwachen Geschlechts nach preußischem
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Landrecht, die Privilegien der Dummen nach römischem Rechte, und sonstige interessante Themata ein Brief schreiben lassen, den ein wohlbestallter Kreisrichter, Obergerichtsanwalt und selbst ein Oberappellations- und Geheimer Obertribunalsrath in seinen Nebenstunden zur Hand nehmen dürfte, statt letztere, wie der selige Reichskammergerichtsrath Cramer in Wetzlar, zur Abfassung von 100 und etlichen Bänden Nebenstunden zu verwenden?
Zwar, wie die verehrliche Redaktion dieses Blattes es verantworten will, meine Briefe in einer Gerichtszeitung aufzunehmen, ist ihre Sache, und ich übernehme keinerlei Verantwortlichkeit, ja ich werde sogar, um mich des beengenden Gefühls, daß ich für eine Gerichtszeitung schreibe, völlig zu entschlagen, für mich beim Schreiben streng den Gesichtspunkt festhalten, daß ich nur an den Redakteur schreibe, und daß mich das Weitere nichts angeht.
Eben um diese meine Unbefangenheit nicht zu beeinträchtigen, werde ich mich auch im strengsten Inkognito halten, eine Form des Auftretens, die wie von hohen Herrn und reisenden Glücksrittern, so bekanntlich auch von Schriftstellern nicht selten und aus guten Gründen gewählt wird.
Sie, Herr Redakteur, wissen, welche Mühe Sie hatten, die natürliche Scheu eines der Feder so wenig gewohnten Mannes, wie ich, vor dem öffentlichen Auftreten zu überwinden, Sie wissen, wie gefährlich es sein kann, seine vom Staate mit 600 Thlr. jährlich so anständig bezahlte Zeit, statt lediglich auf Aktenauszüge und Urtheilsentwürfe, auch auf solche Allotria wie juristische Briefe zu verwenden.
Angesichts des großen, seit dem ersten Juristentage über ganz Deutschland verbreiteten Publikums dieser Blätter fordere ich Sie also feierlichst auf, das Geheimnis streng zu bewahren, selbst in unbewachten Momenten, wenn solche bei einem Redakteur überhaupt möglich sind! Wird es verrathen, so sind Sie allein Schuld, denn außer Ihnen und mir selbst, der sein Geheimnis bewahren wird, kennt Niemand den Verfasser.
Eben auch darum, um Sie gegen indiskrete Fragen zu schützen, habe ich die Form der Briefe gewählt, denn wer wird so zudringlich sein, Sie zur Verletzung des Briefgeheimnisses, das selbst der zweite December respectirt, veranlassen zu wollen, nachdem sie mir die strenge Bewahrung desselben öffentlich, wie ich Sie hiermit zu thun bitte, in der Note gelobt zu haben?
Zwar, wie die verehrliche Redaktion dieses Blattes es verantworten will, meine Briefe in einer Gerichtszeitung aufzunehmen, ist ihre Sache, und ich übernehme keinerlei Verantwortlichkeit, ja ich werde sogar, um mich des beengenden Gefühls, daß ich für eine Gerichtszeitung schreibe, völlig zu entschlagen, für mich beim Schreiben streng den Gesichtspunkt festhalten, daß ich nur an den Redakteur schreibe, und daß mich das Weitere nichts angeht.
Eben um diese meine Unbefangenheit nicht zu beeinträchtigen, werde ich mich auch im strengsten Inkognito halten, eine Form des Auftretens, die wie von hohen Herrn und reisenden Glücksrittern, so bekanntlich auch von Schriftstellern nicht selten und aus guten Gründen gewählt wird.
Sie, Herr Redakteur, wissen, welche Mühe Sie hatten, die natürliche Scheu eines der Feder so wenig gewohnten Mannes, wie ich, vor dem öffentlichen Auftreten zu überwinden, Sie wissen, wie gefährlich es sein kann, seine vom Staate mit 600 Thlr. jährlich so anständig bezahlte Zeit, statt lediglich auf Aktenauszüge und Urtheilsentwürfe, auch auf solche Allotria wie juristische Briefe zu verwenden.
Angesichts des großen, seit dem ersten Juristentage über ganz Deutschland verbreiteten Publikums dieser Blätter fordere ich Sie also feierlichst auf, das Geheimnis streng zu bewahren, selbst in unbewachten Momenten, wenn solche bei einem Redakteur überhaupt möglich sind! Wird es verrathen, so sind Sie allein Schuld, denn außer Ihnen und mir selbst, der sein Geheimnis bewahren wird, kennt Niemand den Verfasser.
Eben auch darum, um Sie gegen indiskrete Fragen zu schützen, habe ich die Form der Briefe gewählt, denn wer wird so zudringlich sein, Sie zur Verletzung des Briefgeheimnisses, das selbst der zweite December respectirt, veranlassen zu wollen, nachdem sie mir die strenge Bewahrung desselben öffentlich, wie ich Sie hiermit zu thun bitte, in der Note gelobt zu haben?
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Bibliographische Angaben
- Autor: Rudolf Jhering
- 2009, 1. Auflage, 416 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Max Leitner
- Verlag: Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
- ISBN-10: 3709400481
- ISBN-13: 9783709400487
- Erscheinungsdatum: 01.01.2009
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