Termingeschäfte im Steuerrecht (PDF)
Optionsgeschäfte und Futures steuerrechtlich beraten und einordnen
In den letzten Jahrzehnten haben Derivate in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen, zunächst in Form sog. OTC-Geschäfte. Beschleunigt wurde dies durch die Anfang der 1990er Jahre gegründete Deutsche Terminbörse, die heutige EUREX, an der diverse Arten...
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Produktinformationen zu „Termingeschäfte im Steuerrecht (PDF)“
In den letzten Jahrzehnten haben Derivate in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen, zunächst in Form sog. OTC-Geschäfte. Beschleunigt wurde dies durch die Anfang der 1990er Jahre gegründete Deutsche Terminbörse, die heutige EUREX, an der diverse Arten von Finanztermingeschäften abgeschlossen werden können. Weitere Terminbörsen folgten, z.B. die Warenterminbörse WTB in Hannover und die Strombörse EEX in Leipzig. Unter dem Begriff "Derivate" verbirgt sich eine Vielzahl von Geschäften unterschiedlicher Ausprägung, die häufig durch eine hohe Komplexität ausgezeichnet sind. Die damit einhergehende Unsicherheit findet sich auch im Steuerrecht, da die ertragsteuerliche Behandlung beim Anleger und die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung der Instrumente lange Zeit nicht eindeutig geklärt waren - und dies teilweise noch heute sind.
Lese-Probe zu „Termingeschäfte im Steuerrecht (PDF)“
§ 2 Umsatzsteuer (S. 75-76)A. Die Einordnung der Termingeschäfte im Umsatzsteuersystem
I. Historie der Umsatzbesteuerung von Termingeschäften
Die Umsatzsteuer knüpft zwar an einzelne Verkehrsvorgänge an, mit Einführung des europäischen Mehrwertsteuersystems in den 1960er Jahren hat sie aber den Charakter einer Verbrauchsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes1 hat dies auch für die Auslegung des Gesetzes selbst Konsequenzen und ist nicht nur eine bloße Zielvorgabe.
Wie noch an anderer Stelle zu zeigen sein wird, ist es das Bemühen der EuGH-Rechtsprechung herauszuarbeiten, wie sich der Verbrauch im Zusammenhang mit einzelnen Umsatzgeschäften manifestiert. Auf eine kurze Formel gebracht, bedeutet dies die Untersuchung daraufhin, welche Bemessungsgrundlage dem jeweiligen Verbrauch entspricht.
Es läge normalerweise im Sinne eines systematischen Aufbaus, sich zunächst der Ebene der steuerbaren Bemessungsgrundlage zuzuwenden und alsdann Steuerbefreiungen zu untersuchen. Indes ist dies eine Vorgehensweise, die im hier interessierenden Bereich der derivativen Finanzdienstleistungen nicht unbedingt zum Verständnis beiträgt, denn wie nachstehend unter § 2 A III. dargelegt, hat sich der Gesetzgeber über die Jahrzehnte – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein kumulatives Umsatzsteuer- oder Mehrwertsteuersystem handelte – nicht mit der Frage der Bemessungsgrundlage auseinandergesetzt, sondern ist ihr gleichsam durch Schaffung von Steuerbefreiungen ausgewichen.
Diese merkwürdige Berührungsangst zwischen Finanzgeschäften, in Sonderheit, wenn sie Termingeschäftscharakter haben, und der Umsatzsteuer hat selbstverständlich ihre Ursachen, die man nur dann richtig einordnen kann, wenn man einige historische Eckpunkte heranzieht: Die Umsatzsteuern
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früheren Zuschnitts waren, wie schon gesagt, kumulativ angelegt. D. h. auf jeder Ebene des Handels mit Waren oder der Erbringung sonstiger Leistungen wurde die Umsatzsteuer fällig.
Damit lag die Steuerlast um so höher, je länger die Leistungskette wurde. Die Umsatzsteuer resultiert im 19. Jahrhundert aus dem sog. Umsatzstempel, d. h. einer Steuer, die in der Tat nur auf Warenumsatz angewendet wurde und notwendigerweise an den Preis dieser Ware anknüpfte. Diesen Zusammenhang hat auch die Umsatzsteuer des Jahres 1919 nicht aufgegeben, sondern es stand eigentlich außer Frage, dass eine andere Bemessungsgrundlage als der Umsatz nicht in Betracht gezogen werden konnte. Dabei wurde Umsatz damals nicht als Residualgröße im Sinne der Mehrwertsteuer oder ähnlicher Überlegungen verstanden, sondern eben als der Preis der Ware.
Damit lag die Steuerlast um so höher, je länger die Leistungskette wurde. Die Umsatzsteuer resultiert im 19. Jahrhundert aus dem sog. Umsatzstempel, d. h. einer Steuer, die in der Tat nur auf Warenumsatz angewendet wurde und notwendigerweise an den Preis dieser Ware anknüpfte. Diesen Zusammenhang hat auch die Umsatzsteuer des Jahres 1919 nicht aufgegeben, sondern es stand eigentlich außer Frage, dass eine andere Bemessungsgrundlage als der Umsatz nicht in Betracht gezogen werden konnte. Dabei wurde Umsatz damals nicht als Residualgröße im Sinne der Mehrwertsteuer oder ähnlicher Überlegungen verstanden, sondern eben als der Preis der Ware.
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Autoren-Porträt von Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher
Die Autoren sind Partner in der Axer Partnerschaft in Köln:RA Joachim Dahm war Leiter in der Steuerabteilung eines im MDAX notierten Spezialkreditinstituts sowie Mitglied in verschiedenen Gremien des Bundesverbands deutscher Banken e.V.
RA / FAStR Rolfjosef Hamacher war vor seinem Eintritt Partner in einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und langjährig Direktor beim Bundesverband deutscher Banken e.V.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Joachim Dahm , Rolfjosef Hamacher
- 2010, 2010, 149 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher
- Verlag: Gabler, Betriebswirt.-Vlg
- ISBN-10: 3834987220
- ISBN-13: 9783834987228
- Erscheinungsdatum: 30.05.2010
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 1.24 MB
- Ohne Kopierschutz
- Vorlesefunktion
Pressezitat
"Den Autoren ist es gelungen, die vielschichtigen Leistungsbeziehungen der Geschäfte umfassend und übersichtlich zu analysieren und auf dieser Grundlage eine umsatzsteuerliche Grundlage vorzunehmen. Insgesamt ist dieses Buch nicht nur dem Bankpraktiker zu empfehlen, sondern ebenso der Finanzverwaltung. Es ist darüber hinaus eine wertvolle Bereicherung zur Schaffung praktikabler und einheitlicher Umsatzsteuervorschriften innerhalb der EU." die bank, 7-2010
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