Verfahren der (MDK-) Begutachtung und Rechtsschutz (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Emden (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Seminar: Interkulturelle Kommunikation, Sprache: Deutsch,...
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Produktinformationen zu „Verfahren der (MDK-) Begutachtung und Rechtsschutz (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Emden (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Seminar: Interkulturelle Kommunikation, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wird im SGB V und
dort im Neunten Kapitel zweiter Abschnitt (§ 278 ff) beschrieben.
1.1 Träger
Träger des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Im Jahr 2000 gab es in Deutschland rund 400
Krankenkassen und insgesamt acht Krankenkassenarten1:
- AOK - Die Gesundheitskasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Angestellten-Ersatzkassen (VdAK)
- Arbeiter-Ersatzkassen (AEV)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
- See-Krankenkasse (See - KK)
- Bundesknappschaft (BKN)
Die jeweilige Landes - AOK, die Landesverbände der Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (VdAK und AEV) haben in
jedem Bundesland gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung" gegründet.
1.2 Organisation
Die Rechtsform des MDK ist in den neuen Bundesländern der eingetragene Verein, in den
Altbundesländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(§ 278 Abs. 1 SGB V). Eine
Ausnahme bildet der MDK Berlin, der mit dem MDK Brandenburg fusionierte und seinen
Körperschaftsstatus aufgegeben hat.2
Die Organe des MDK, also die Entscheidungsgremien, sind gemäß § 279 Abs. 1 SGB V der
Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt
(§ 279 Abs. 2 SGB V). [...]
1 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
2 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
dort im Neunten Kapitel zweiter Abschnitt (§ 278 ff) beschrieben.
1.1 Träger
Träger des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Im Jahr 2000 gab es in Deutschland rund 400
Krankenkassen und insgesamt acht Krankenkassenarten1:
- AOK - Die Gesundheitskasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Angestellten-Ersatzkassen (VdAK)
- Arbeiter-Ersatzkassen (AEV)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
- See-Krankenkasse (See - KK)
- Bundesknappschaft (BKN)
Die jeweilige Landes - AOK, die Landesverbände der Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (VdAK und AEV) haben in
jedem Bundesland gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung" gegründet.
1.2 Organisation
Die Rechtsform des MDK ist in den neuen Bundesländern der eingetragene Verein, in den
Altbundesländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(§ 278 Abs. 1 SGB V). Eine
Ausnahme bildet der MDK Berlin, der mit dem MDK Brandenburg fusionierte und seinen
Körperschaftsstatus aufgegeben hat.2
Die Organe des MDK, also die Entscheidungsgremien, sind gemäß § 279 Abs. 1 SGB V der
Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt
(§ 279 Abs. 2 SGB V). [...]
1 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
2 vgl. http://www.mdk-net.de/index2.html
Bibliographische Angaben
- Autor: Finja Nissen
- 2004, 1. Auflage, 19 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638264513
- ISBN-13: 9783638264518
- Erscheinungsdatum: 30.03.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
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