Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit
Das Buch zeigt auf, welche Erfordernisse an eine rechtmäßige krankheitsbedingte Kündigung gestellt werden. Dabei werden die vier durch die Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas einzeln erläutert, wobei jede der...
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Produktinformationen zu „Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit “
Klappentext zu „Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit “
Das Buch zeigt auf, welche Erfordernisse an eine rechtmäßige krankheitsbedingte Kündigung gestellt werden. Dabei werden die vier durch die Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas einzeln erläutert, wobei jede der Fallgruppen einen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Aufführung kündigungsrelevanter Einzelfälle befasst sich darüber hinaus mit problematischen Krankheitsformen, wie z.B. dem Alkoholismus oder der AIDS-Erkrankung. Die gesonderte Darstellung dieser Krankheiten ergibt sich aus den zahlreichen besonderen Umständen, die im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Kündigung berücksichtigt werden müssen.Darüber hinaus wird das betriebliche Eingliederungsmanagement behandelt. Eine solche Maßnahme setzt die Umgestaltung des Arbeitsplatzes voraus und gibt dem erkrankten Mitarbeiter damit die Möglichkeit weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen. Zwei ausgewählte Rechtsstreitigkeiten zeigen die Entwicklungen der vergangenen Jahre und beantworten die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Lese-Probe zu „Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit “
Textprobe:Kapitel 4. Krankheitsbedingte Leistungsminderung:
Bei der vierten und letzten durch die Rechtsprechung festgelegten Fallgruppe krankheitsbedingter Kündigungen handelt es sich um die krankheitsbedingte Leistungsminderung. Im Vergleich zu den anderen Fallgruppen wird die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers hier nicht durch sein Fehlen gekennzeichnet, sondern vielmehr durch die von ihm erbrachte Minderleistung. Von einer Minderleistung ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein zeitliches Arbeitspensum erfüllt und anwesend ist, jedoch die Arbeitsergebnisse nicht in ihrer Güte oder in ihrer Anzahl den Anforderungen entsprechen. Das BAG differenziert zwischen der quantitativen und der qualitativen Minderleistung.
Von quantitativer Minderleistung ist dann auszugehen, wenn das Arbeitsergebnis des betroffenen Arbeitnehmers messbar hinter den Ergebnissen der anderen Mitarbeiter zurückbleibt Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer weniger als die Hälfte an Leistung schafft als seine Kolleginnen und Kollegen und damit erheblich langsamer arbeitet.
Bei der qualitativen Minderleistung steht dagegen nicht die Anzahl der Produktionsstücke im Fokus, sondern die nicht zufriedenstellende Beschaffenheit bzw. die Fehlerquote des Arbeitsergebnisses. Je nach beruflicher Tätigkeit muss die Fehlerhäufigkeit nach dem Einzelfall betrachtet werden, da es Berufe gibt, die Fehler verzeihen bzw. Fehler gar nicht vermeiden lassen und wiederum Tätigkeiten, deren fehlerhafte Handhabung zu schwerwiegenden Konsequenzen führt.
In beiden Fällen der Minderleistung erhält der Arbeitnehmer dabei die volle Vergütung, obwohl er nicht mehr die vertraglich geschuldete Leistung erbringt. Die verminderte Leistungsfähigkeit kann wie auch die anderen drei Formen der krankheitsbedingten Kündigung nicht durch den Arbeitnehmer gesteuert werden, sondern wird eignungsbedingt hervorgerufen. Von einer krankheitsbedingten Leistungsminderung ist z.B. dann auszugehen, wenn ein
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Gärtner an einer Wirbelsäulenverletzung leidet und aufgrund dessen nicht mehr in der Lage ist, schwere Lasten zu tragen oder Arbeiten in gebeugter Körperhaltung durchzuführen. Hiervon sind typische gärtnerische Aufgaben, wie z.B. das Bepflanzen und Umpflanzen großer Bäume und die Pflege von Beeten betroffen.
Da das bloße Unterschreiten der durchschnittlichen Arbeitsleistung für die rechtmäßige Durchsetzbarkeit einer Kündigung nicht ausreichend ist, muss die dreistufige Prüfung einen Orientierungsmaßstab aufzeigen, an dem sichtbar wird, wann von kündigungsrelevanter Minderleistung auszugehen ist.
a) Negative Zukunftsprognose:
Die negative Zukunftsprognose muss begründen, dass weiterhin eine erhebliche Minderleistung durch den Arbeitnehmer zu erwarten ist, mit der Folge der Störung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jeder Arbeitnehmer die gleiche Leistungsstärke aufweisen kann, so dass sich die Frage stellt, welcher Leistungsgrad noch als Normalleistung und damit als angemessen gilt und ab welcher Grenzüberschreitung eine Minderleistung vorliegt. Das BAG hat dazu die Faustformel "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann" entwickelt., wodurch deutlich wird, dass sich jeder zunächst an seinen eigenen Möglichkeiten zu orientieren hat und eine "individuelle Normalleistung" gefordert wird. Weiterhin geht das BAG davon aus, dass eine personenbedingte Kündigung dann gerechtfertigt werden kann, wenn langfristig mindestens 1/3 der durchschnittlichen Leistungen unterschritten werden. Schließlich kann ja auch der Arbeitgeber die Vergütung nicht einfach um mehr als ein Drittel reduzieren, ohne damit eine Störung des gegenseitigen Austauschverhältnisses hervorzurufen.
Somit ist innerhalb der ersten Prüfungsstufe zu prognostizieren, dass der betroffene Arbeitnehmer langfristig diesen Wert von 1/3 der durchschnittlichen Leistung unterschreiten wird. Bei der O
Da das bloße Unterschreiten der durchschnittlichen Arbeitsleistung für die rechtmäßige Durchsetzbarkeit einer Kündigung nicht ausreichend ist, muss die dreistufige Prüfung einen Orientierungsmaßstab aufzeigen, an dem sichtbar wird, wann von kündigungsrelevanter Minderleistung auszugehen ist.
a) Negative Zukunftsprognose:
Die negative Zukunftsprognose muss begründen, dass weiterhin eine erhebliche Minderleistung durch den Arbeitnehmer zu erwarten ist, mit der Folge der Störung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jeder Arbeitnehmer die gleiche Leistungsstärke aufweisen kann, so dass sich die Frage stellt, welcher Leistungsgrad noch als Normalleistung und damit als angemessen gilt und ab welcher Grenzüberschreitung eine Minderleistung vorliegt. Das BAG hat dazu die Faustformel "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann" entwickelt., wodurch deutlich wird, dass sich jeder zunächst an seinen eigenen Möglichkeiten zu orientieren hat und eine "individuelle Normalleistung" gefordert wird. Weiterhin geht das BAG davon aus, dass eine personenbedingte Kündigung dann gerechtfertigt werden kann, wenn langfristig mindestens 1/3 der durchschnittlichen Leistungen unterschritten werden. Schließlich kann ja auch der Arbeitgeber die Vergütung nicht einfach um mehr als ein Drittel reduzieren, ohne damit eine Störung des gegenseitigen Austauschverhältnisses hervorzurufen.
Somit ist innerhalb der ersten Prüfungsstufe zu prognostizieren, dass der betroffene Arbeitnehmer langfristig diesen Wert von 1/3 der durchschnittlichen Leistung unterschreiten wird. Bei der O
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Autoren-Porträt von Eva-Maria Nott
Eva-Maria Nott, LL.M., wurde 1985 in Hamm Westfalen geboren. Ihr Studium des Wirtschaftsrechtes an der Hochschule Osnabrück schloss die Autorin im Jahre 2014 mit dem akademischen Grad des Master of laws erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen im Bereich des Personal- und Arbeitsrechtes. Sie absolvierte diverse Praktika, vorrangig in der Automobilbranche.
Bibliographische Angaben
- Autor: Eva-Maria Nott
- 2016, 104 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954853388
- ISBN-13: 9783954853380
- Erscheinungsdatum: 24.05.2016
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