Elternschaft - Forderung oder Verzicht?
Menschen mit geistiger Behinderung haben ein verfassungsmäßiges Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Aber sind sie auch in der Lage, ihre Kinder zu erziehen?
Kinder haben ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Gibt es für die...
Kinder haben ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Gibt es für die...
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Produktinformationen zu „Elternschaft - Forderung oder Verzicht? “
Klappentext zu „Elternschaft - Forderung oder Verzicht? “
Menschen mit geistiger Behinderung haben ein verfassungsmäßiges Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Aber sind sie auch in der Lage, ihre Kinder zu erziehen?Kinder haben ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Gibt es für die Kinder geistig behinderter Eltern Chancen auf eine gesunde Entwicklung und eine tragfähige Zukunftsperspektive? Oder sind sie schwer kalkulierbaren Risiken ausgesetzt und müssen negative Folgen für ihre Zukunft befürchten? Wie ist die Rechtslage? Und was sagen diese Kinder selbst zu ihrer Situation?
Solchen und weiteren Fragen geht dieses Fachbuch in Bezugnahme auf die Forschung der letzten zwei Jahrzehnte nach und zieht interessante Schlussfolgerungen in der kontroversen Diskussion um eine Elternschaft geistig behinderter Eltern.
Lese-Probe zu „Elternschaft - Forderung oder Verzicht? “
Textprobe:Kapitel 4.1, Verfassungsrechtliche Aspekte:
Im Grundgesetz sind die Rechte jedes Bürgers der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt. Zu Verdeutlichung will ich einige Auszüge, die das Thema meines Buches berühren, nachfolgend zitieren. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG). Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3, Satz 2 GG). Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG).
Diese Grundsätze sind auf jeden anderen Bürger unseres Staates anzuwenden, also einerseits auf Menschen mit geistiger Behinderung als Eltern, andererseits aber auch auf die Kinder geistig behinderter Eltern.
Ganz ohne Zweifel können hier sowohl ethische als auch Konflikte in der Rechtsprechung zum Vorschein kommen. Ein solches Beispiel hatte ich bereits in meiner Einleitung vorgestellt. Danach ist es nicht zulässig, aufgrund unzureichender Vermutungen die Personensorge zu entziehen. Dies hatte bereits das Berliner Landgericht
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in seinem Richterspruch von August 1988 unterstrichen, indem es die amtsrichterlich erwirkte Entscheidung des Jugendamts rückgängig machte und geistig behinderten Eltern das Sorgerecht für ihre Tochter wieder zusprach (Walter 1994). Ein zweites Urteil, das zeitlich näher liegt, will ich hier anbringen.
Ich zitiere hier die Darstellung von Pixa-Kettner auf einer Fachtagung: Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat im Juli dieses Jahres einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention festgestellt, weil deutsche Gerichte durch alle Instanzen einem Elternpaar seine beiden Töchter entzogen haben. Zur Begründung war unverschuldete Erziehungsunfähigkeit wegen mangelnder intellektueller Fähigkeiten angeführt worden. Die Trennung verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention zur Achtung des Familienlebens. Die BRD ist damit aufgefordert, diese gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Urteile zu beseitigen (vgl. Verdener Aller Zeitung vom 13.7.2002). (Pixa-Kettner 2003, S. 17).
Nach Diederichsen, dem Vlasak folgt, solle der Staat nicht bei jedem Versagen und jeder Nachlässigkeit die Eltern von der Pflege und der Erziehung der Kinder ausschalten können [...]. Für staatliche Eingriffe reiche es nicht, dass Eltern [...] der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sind. (Vlasak 2008, S. 105). Die beiden Urteile und die Ausführungen von Vlasak folgen insofern den Grundsätzen des Grundgesetzes, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder [...] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2).
Zum anderen folgt aber Wiesner in seiner Darstellung dem Bundesverfassungsgericht, welche hier deutlicher die Rechte des Kindes beleuchtet: [...] der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates [...] ergibt sich in erster Linie daraus, dass d
Ich zitiere hier die Darstellung von Pixa-Kettner auf einer Fachtagung: Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat im Juli dieses Jahres einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention festgestellt, weil deutsche Gerichte durch alle Instanzen einem Elternpaar seine beiden Töchter entzogen haben. Zur Begründung war unverschuldete Erziehungsunfähigkeit wegen mangelnder intellektueller Fähigkeiten angeführt worden. Die Trennung verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention zur Achtung des Familienlebens. Die BRD ist damit aufgefordert, diese gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Urteile zu beseitigen (vgl. Verdener Aller Zeitung vom 13.7.2002). (Pixa-Kettner 2003, S. 17).
Nach Diederichsen, dem Vlasak folgt, solle der Staat nicht bei jedem Versagen und jeder Nachlässigkeit die Eltern von der Pflege und der Erziehung der Kinder ausschalten können [...]. Für staatliche Eingriffe reiche es nicht, dass Eltern [...] der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sind. (Vlasak 2008, S. 105). Die beiden Urteile und die Ausführungen von Vlasak folgen insofern den Grundsätzen des Grundgesetzes, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder [...] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2).
Zum anderen folgt aber Wiesner in seiner Darstellung dem Bundesverfassungsgericht, welche hier deutlicher die Rechte des Kindes beleuchtet: [...] der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates [...] ergibt sich in erster Linie daraus, dass d
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Autoren-Porträt von Friedemann Göppel
Friedemann Göppel, Dipl.-Soz.arb., Jahrgang 1959, arbeitet seit mehr als 30 Jahren in einer Thüringer Einrichtung der Behindertenhilfe. Auch in seinem familiären Kontext hat sich der Autor umfassend mit der Thematik dieses Fachbuches auseinandergesetzt.
Bibliographische Angaben
- Autor: Friedemann Göppel
- 2014, 84 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3842880723
- ISBN-13: 9783842880726
- Erscheinungsdatum: 02.10.2014
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