Lizenzvertragsrecht
Die Befassung mit Immaterialgüterrechten ist ohne Auseinandersetzung mit der Verwertung dieser Wirtschaftsgüter durch Lizenzierung unvollständig. Der Einstieg in das Lizenzvertragsrecht wird dadurch erschwert, dass es kein einheitliches Rechtsgebiet ist,...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Lizenzvertragsrecht “
Klappentext zu „Lizenzvertragsrecht “
Die Befassung mit Immaterialgüterrechten ist ohne Auseinandersetzung mit der Verwertung dieser Wirtschaftsgüter durch Lizenzierung unvollständig. Der Einstieg in das Lizenzvertragsrecht wird dadurch erschwert, dass es kein einheitliches Rechtsgebiet ist, sondern eine komplexe Materie mit Bezügen auch zum Insolvenz- und Kartellrecht. Das Lehrbuch bietet eine kompakte Darstellung dieser Querschnittsmaterie für Praxis und Studium.
Autoren-Porträt
Eva Inés Obergfell, Berlin; Ronny Hauck, München; Sebastian Heim, München; Patrick Zurth, Berlin; Nina Elisabeth Herbort, Berlin
Bibliographische Angaben
- 2016, XXVIII, 394 Seiten, Maße: 15,9 x 23,5 cm, Taschenbuch, Deutsch
- Herausgegeben:Obergfell, Eva I.; Obergfell, Eva Inés; Hauck, Ronny; Heim, Sebastian; Zurth, Patrick; Herbort, Nina Elisabeth
- Herausgegeben: Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck
- Verlag: De Gruyter
- ISBN-10: 3110342561
- ISBN-13: 9783110342567
- Erscheinungsdatum: 15.01.2016
Rezension zu „Lizenzvertragsrecht “
"Zusammenfassend ist die vorgelegte Darstellung nicht nur Studierenden, sondern auch jeder Kanzlei mit Berührungspunkten zu Lizenzverträgen sowie einschlägigen Lehrstühlen uneingeschränkt zu empfehlen. Das Buch geht dank der gelungenen Kombination aus einer prägnanten Einführung ins Rechtsgebiet und spezialisierten Vertiefungen deutlich über die Anforderungen hinaus, die man an ein Lehrbuch stellen würde. Fachfremde Leser ziehen aus dem Buch im Zweifel treffendere Schlüsse als aus hochspezialisierten Werken, während Spezialisten sich in kurzer Zeit aktuelle Details zu Einzelfragen ins Gedächtnis rufen können."Maximilian Becker in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 3/2016
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