Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten (PDF)
Ein Leitfaden für die arbeits- und familienrechtliche Praxis
Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs bildet eine Schnittstelle zwischen verschiedenen, für sich gesehen bereits äußerst komplexen juristischen Fachgebieten: Im Kern handelt es sich um eine familienrechtliche Materie. Soweit Versorgungsanwartschaften...
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Produktinformationen zu „Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten (PDF)“
Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs bildet eine Schnittstelle zwischen verschiedenen, für sich gesehen bereits äußerst komplexen juristischen Fachgebieten: Im Kern handelt es sich um eine familienrechtliche Materie. Soweit Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung betroffen sind, haben auch Arbeitsrechtler mit der Thematik zu tun. Da das Recht der betrieblichen Altersversorgung stark versicherungsrechtlich geprägt ist, sind auch versicherungsrechtliche Detailkenntnisse zum Zweck der Beherrschung der Materie erforderlich. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, diese wesentliche Schnittstelle grundlegend zu reformieren. Mit dem am 3. April 2009 verkündeten und am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist der Versuch unternommen worden, dem Rechtsgebiet des Versorgungsausgleichs eine Form zu geben, die es dem Praktiker, ob nun Arbeitsrichter, Rechtsanwalt oder - bei Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung - dem Arbeitgeber ermöglichen soll, sich wieder auf sicherem Terrain zu bewegen. Da sich gerade für den Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zahlreiche wesentliche Änderungen ergeben haben, ist eine praxisgerechte Darstellung der Dinge mehr als nötig, zumal sich auch Anpassungserfordernisse in den Versorgungsordnungen ergeben. Das Fachbuch von Blumenstein, Hopfner und Heider soll hier einen wesentlichen Beitrag leisten. Es konzentriert sich auf die für die betriebliche Altersversorgung gewichtigen Aspekte der Reform des Versorgungsausgleichrechts. Hierbei werden die Grundzüge des geänderten Rechts ebenso erläutert wie detaillierte Berechnungsmethoden aufgezeigt. Das Buch richtet sich an alle, die sich in ihrer täglichen Praxis mit der Materie befassen, vor allem an Sachverständige sowie familienrechtlich orientierte Anwaltskanzleien und Richter. Das Werk wird abgerundet durch die Dokumentation von wichtigen Gesetzestexten, Rundschreiben und Formularen im Anhang und auf CD-ROM.
Lese-Probe zu „Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten (PDF)“
B. Historie des Versorgungsausgleichs (S. 5-6)Als der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. 7. 197712 den Versorgungsausgleich (§§1587 ff. BGB a. F.) einführte ging er von einem noch traditionellen Ehebild aus. Im Zentrum stand hierbei die sogenannte Hausfrauenehe, also die Trennung der Rolle des Erwerbstätigen (meist der Mann) und der Rolle der Nicht-Erwerbstätigen und für den Haushalt Zuständigen (meist die Frau).13 Ziel der Neuregelung war es, die bis dahin nur rudimentär geregelte soziale Sicherung des geschiedenen Ehegatten zu verbessern.
War bisher der geschiedene Ehegatte durch eine Geschiedenen- Hinterbliebenenrente oder einen Unterhaltsbeitrag abgesichert,14 wurde nunmehr das in der Ehe aufgebaute Altersvorsorgevermögen als Ergebnis gemeinsamer Leistung beider Ehegatten betrachtet, an welchem diese gleichberechtigt partizipieren sollten. Der Versorgungsausgleich war dem Zugewinnausgleich nachgebildet und in die Zuständigkeit der Familiengerichte gestellt.15 Technisch vollzog sich der Versorgungsausgleich im Wege des „Einmalausgleichs“; dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten stand die Hälfte des Wertunterschieds zu (§§1587 a Abs. 1, 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.). In Höhe des Ausgleichsbetrages wurden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet.
Der Versorgungsausgleich war von Anfang an heftiger Kritik ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit der Verfassung aber im Wesentlichen bestätigt. In seiner Entscheidung vom 28. 2. 198016 stellte es fest, dass Rentenanwartschaften und Versichertenrenten dem Eigentumsrecht des Art.14 GG unterfallen. Jedoch sei der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
Allerdings forderte das
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Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung, dass der Gesetzgeber die Übertragungs- und Begründungsreglungen von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen insoweit zu ergänzen habe, dass nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen begegnet werden könne.17 Diese Vorgaben wurden im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 2. 1983 (VAHRG)18 mit Wirkung zum 1. 4. 1983 umgesetzt. Mit dem VAHRG verließ der Gesetzgeber weitgehend die durch den Zugewinnausgleich vorgegebenen Strukturen und machte den Versorgungsausgleich zu einem deutlich sozial- bzw. unterhaltsrechtlich geprägten Institut.
Mit der deutschen Wiedervereinigung und der Einführung des SGB VI, welches das Rentenrecht völlig neu geordnet hatte,20 ergab sich neuer Reformbedarf. Das System der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich; Altersvorsorgevermögen wurde nicht geteilt. Den Besonderheiten in den neuen Bundesländern wurde durch Änderungen des Versorgungsausgleichrechts im BGB und im SGB VI und durch das „Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG)“ Rechnung getragen.
Hiernach war ein unmittelbarer Vergleich von Ost- und Westrenten untersagt. Vielmehr wurde der Ausgleich auf den Tag der Einkommensangleichung in Ost und West verschoben. Obwohl man ursprünglich davon ausging, dass das VAÜG nur ein Übergangsgesetz sei, ist es immer noch nicht zur Einkommensangleichung gekommen und die Bundesregierung ging in ihrem Rentenversicherungsbericht 2008 (rein rechnerisch) von weiteren 30 Jahren aus.22 Weil die Einkommensangleichung noch aussteht, sind in den neuen Bundesländern noch sehr viele Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt.
Mit der deutschen Wiedervereinigung und der Einführung des SGB VI, welches das Rentenrecht völlig neu geordnet hatte,20 ergab sich neuer Reformbedarf. Das System der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich; Altersvorsorgevermögen wurde nicht geteilt. Den Besonderheiten in den neuen Bundesländern wurde durch Änderungen des Versorgungsausgleichrechts im BGB und im SGB VI und durch das „Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG)“ Rechnung getragen.
Hiernach war ein unmittelbarer Vergleich von Ost- und Westrenten untersagt. Vielmehr wurde der Ausgleich auf den Tag der Einkommensangleichung in Ost und West verschoben. Obwohl man ursprünglich davon ausging, dass das VAÜG nur ein Übergangsgesetz sei, ist es immer noch nicht zur Einkommensangleichung gekommen und die Bundesregierung ging in ihrem Rentenversicherungsbericht 2008 (rein rechnerisch) von weiteren 30 Jahren aus.22 Weil die Einkommensangleichung noch aussteht, sind in den neuen Bundesländern noch sehr viele Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt.
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Autoren-Porträt von Meike Blumenstein, Benjamin Heider, Sebastian Hopfner
Rechtsanwalt Dr. jur. Sebastian Jean Georges Hopfner, Jahrgang 1973, ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) und leitet dort die Rechtsabteilung. Hopfner hat zu einem betriebsrentenrechtlichen Thema promoviert und vertrat von 1999 bis 2008 die Interessen der Versicherungswirtschaft im Ausschuss für betriebliche Altersversorgung der BDA. Hopfner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, Ausbilder im Rahmen der Fachanwaltsausbildung im Bereich Arbeitsrecht und bekleidet verschiedene Positionen in den Bereichen Recht, Bildung und Wirtschaft auf nationaler und europäischer Ebene. Seine in der Fachliteratur vertretenen Rechtsauffassungen werden in zahlreichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zitiert.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Meike Blumenstein , Benjamin Heider , Sebastian Hopfner
- 2011, 1. Auflage, 195 Seiten, Deutsch
- Verlag: Verlag Versicherungswirtschaft
- ISBN-10: 3862980979
- ISBN-13: 9783862980970
- Erscheinungsdatum: 01.01.2011
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