Gesetzesrecht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien / Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung (PDF)
Probleme des Vorschlagsrechts nach BWG und EuWG
Die Aufstellung von Kandidaten für Parlamentswahlen stellt politische Parteien vor große Herausforderungen. Seit der Änderung von BWG und EuWG in den Jahren 2001 und 2003 ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer von Wahlparteitagen vorschlagsberechtigt, und...
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Produktinformationen zu „Gesetzesrecht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien / Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung (PDF)“
Die Aufstellung von Kandidaten für Parlamentswahlen stellt politische Parteien vor große Herausforderungen. Seit der Änderung von BWG und EuWG in den Jahren 2001 und 2003 ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer von Wahlparteitagen vorschlagsberechtigt, und den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Parteisatzungen, die demgegenüber die Einhaltung von Frauenquoten, eine nach Geschlechtern alternierende Kandidatenaufstellung, Quoren oder Blockwahlen fordern, stehen in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. Von der grundrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit ausgehend analysiert die Arbeit das Spannungsverhältnis zwischen der parteiautonomen Gestaltung innerer Ordnung und innerparteilicher Demokratie unter Beachtung verfassungs-rechtlicher Vorgaben. Neben denkbaren gesetzlichen Änderungen werden auch praktische Erwägungen zum Verfahren der Kandidatenaufstellung aufgezeigt, die einerseits die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Parteien sichern und andererseits Minderheiteninteressen angemessen berücksichtigen.
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Zweiter Teil: Vereinbarkeit von Satzungs- und Gesetzesrecht (S. 167-168) Der zwischen Gesetzes- und Satzungsrecht bestehende Widerspruch wirft die Frage auf, ob die satzungsrechtlichen Regelungen zu Quoten, Quoren, alternierender Aufstellung und Blockwahlen unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben der §§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BWG, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuWG zulässig sind. Dies wird im Folgenden geprüft. Dazu bedarf es zunächst der Bestimmung der Rechtsqualität der parteisatzungsrechtlichen Regelungen, der Grenzen der Satzungsautonomie sowie der Rechtsfolgen bei Grenzüberschreitung. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben ist die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Auslegung des Satzungsrechts zu prüfen. Ist eine gesetzeskonforme Auslegung ausgeschlossen und die Vereinbarkeit von Gesetzes- und Satzungsrecht damit nicht gegeben, wäre die grundsätzliche Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit verfassungsrechtlichen Geboten fraglich. Zur Bestimmung der Rechtsfolge für die satzungsrechtlichen Regelungen wäre schließlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften maßgeblich und zu prüfen.
A. Rechtsqualität des Satzungsrechts
In den Satzungen regeln die politischen Parteien ihre inneren Angelegenheiten: die innere Organisation und Struktur sowie die Organe und Gremien und deren jeweilige Zuständigkeiten. § 6 Abs. 1 Satz 1 ParteiG begründet eine Verpflichtung der Parteien, eine Satzung in schriftlicher Form zu beschließen. § 6 Abs. 2 ParteiG enthält Vorgaben hinsichtlich des Mindestinhalts der Satzungen.
Politische Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftspolitischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts. Eine Personenvereinigung kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG nur dann als Partei
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anerkannt werden, »wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung biete(t)«. Die »Festigkeit der Organisation « ist nur bei einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung gegeben. Auf die Rechtsfähigkeit kommt es nicht an. Es muss sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen handeln (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), der vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperschaftliche Verfassung hat und nach außen unter einem Gesamtnamen selbstständig in Erscheinung tritt. Diese Anerkennungsvoraussetzung ist nur gegeben, wenn die Partei so gegliedert ist, dass die Mitgliedschaft in der Grundorganisation, in den (etwa vorhandenen) Gebietsverbänden und in der Gesamtpartei besteht. Die Verfassungen der Parteien enthalten »die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen«.
Die politischen Parteien sind als rechtsfähige Vereine gemäß § 21 BGB oder als nicht rechtsfähige Vereine des Bürgerlichen Rechts organisiert. Sie werden unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit durch das Zivilrecht konstituiert und unterliegen mithin den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB. Das BGB enthält in den §§ 21– 54 allgemeine Vorschriften über das Vereinsrecht. Nach § 25 BGB wird die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht auf den Vorschriften des BGB beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. § 25 BGB betrifft nach seinem Wortlaut die Verfassung des rechtsfähigen Vereins.
Die politischen Parteien sind als rechtsfähige Vereine gemäß § 21 BGB oder als nicht rechtsfähige Vereine des Bürgerlichen Rechts organisiert. Sie werden unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit durch das Zivilrecht konstituiert und unterliegen mithin den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB. Das BGB enthält in den §§ 21– 54 allgemeine Vorschriften über das Vereinsrecht. Nach § 25 BGB wird die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht auf den Vorschriften des BGB beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. § 25 BGB betrifft nach seinem Wortlaut die Verfassung des rechtsfähigen Vereins.
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Autoren-Porträt von Melanie Werner
Dr. Melanie Werner studierte Rechtswissenschaft in Bonn. Nach ihrem Referendariat beim Kammergericht wurde sie 2010 an der Universität Osnabrück promoviert. Seit 2010 ist sie Referatsleiterin in einem Bundesministerium.
Bibliographische Angaben
- Autor: Melanie Werner
- 2010, 1. Auflage 2010, 289 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Jörn Ipsen
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3862346285
- ISBN-13: 9783862346288
- Erscheinungsdatum: 21.07.2010
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