Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rundfunk hat eine...
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Produktinformationen zu „Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rundfunk hat eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Er erfüllt eine öffentliche
Aufgabe und ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Deshalb
ist seine Freiheit für eine funktionierende Demokratie äußerst wichtig.
Die Rundfunkfreiheit ist in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz gewährleistet.
Art.5 GG schützt den gesamten Prozeß der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.
Dieses Grundrecht bezieht sich aber auf verschiedene Aspekte dieses Vorgangs.
Seine Kraft entfaltet sich dort, wo es sich tatsächlich um Rundfunk handelt. Bei den
elektronischen Medien war bisher klar zwischen Individual- und Massenkomunnikation
zu unterscheiden. Die rasante Entwicklung der Medientechnologien und die Digitalisierung
der Medien stellen aber neue Fragen. Wie weit und ob überhaupt die neuen Medien
dem Rundfunkbegriff zuzuordnen sind? Welche Folgen hätte so eine Zuordnung? Ist der
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, wie vom Bundesverfassungsgericht erläutert ist,
auf die neuen Medien (Internet, Pay-TV usw.) auszudehnen oder sind Grenzen zwischen
Rundfunk und ihnen zu ziehen?
Der Rundfunkbegriff nach dem Staatsvertrag:
"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen
besonderes Entgelt empfangbar sind."
Bei den neuen Medien geht es nicht nur um eine begriffliche Präzisierung. Die Zuordnung
eines digitalen Mediums zum Rundfunkbegriff hätte erhebliche Folgen. Wenn ein
Dienst nicht als Rundfunk zu verstehen ist, braucht er nicht alle organisatorischen und inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages (z.B. Sicherung der Meinungsvielfalt)
und des Landesmediengesetzes erfüllen. In dem Fall würden die allgemeinen
Regelungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen (Hesse, 3). Die Definition
des Rundfunkbegriffes hat auch eine Auswirkung auf die Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Länder. Sofern die neuen Medien als rein wirtschaftliche Betätigung
betrachtet werden und dieser Weise den Weg zu einer Deregulierung freimachen
wird, verlieren die Länder ihre Kompetenzen. Für Regelungen, soweit diese überhaupt
für erforderlich gehalten werden, ist dann der Bund und unter Umständen die EU zuständig. [...]
Aufgabe und ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Deshalb
ist seine Freiheit für eine funktionierende Demokratie äußerst wichtig.
Die Rundfunkfreiheit ist in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz gewährleistet.
Art.5 GG schützt den gesamten Prozeß der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.
Dieses Grundrecht bezieht sich aber auf verschiedene Aspekte dieses Vorgangs.
Seine Kraft entfaltet sich dort, wo es sich tatsächlich um Rundfunk handelt. Bei den
elektronischen Medien war bisher klar zwischen Individual- und Massenkomunnikation
zu unterscheiden. Die rasante Entwicklung der Medientechnologien und die Digitalisierung
der Medien stellen aber neue Fragen. Wie weit und ob überhaupt die neuen Medien
dem Rundfunkbegriff zuzuordnen sind? Welche Folgen hätte so eine Zuordnung? Ist der
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, wie vom Bundesverfassungsgericht erläutert ist,
auf die neuen Medien (Internet, Pay-TV usw.) auszudehnen oder sind Grenzen zwischen
Rundfunk und ihnen zu ziehen?
Der Rundfunkbegriff nach dem Staatsvertrag:
"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen
besonderes Entgelt empfangbar sind."
Bei den neuen Medien geht es nicht nur um eine begriffliche Präzisierung. Die Zuordnung
eines digitalen Mediums zum Rundfunkbegriff hätte erhebliche Folgen. Wenn ein
Dienst nicht als Rundfunk zu verstehen ist, braucht er nicht alle organisatorischen und inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages (z.B. Sicherung der Meinungsvielfalt)
und des Landesmediengesetzes erfüllen. In dem Fall würden die allgemeinen
Regelungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen (Hesse, 3). Die Definition
des Rundfunkbegriffes hat auch eine Auswirkung auf die Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Länder. Sofern die neuen Medien als rein wirtschaftliche Betätigung
betrachtet werden und dieser Weise den Weg zu einer Deregulierung freimachen
wird, verlieren die Länder ihre Kompetenzen. Für Regelungen, soweit diese überhaupt
für erforderlich gehalten werden, ist dann der Bund und unter Umständen die EU zuständig. [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Iliana Angelova
- 2003, 1. Auflage, 27 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638185370
- ISBN-13: 9783638185370
- Erscheinungsdatum: 17.04.2003
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eBook Informationen
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