Steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt (PDF)
Schiffsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen, die erstmals im 14. Jahrhundert aufgetreten sind. Bis zu dieser Zeit mussten die Reeder das Risiko der Piraterie oder Untergang ihres Schiffes selber tragen. Um dieses zu umgehen, wurde damals schon...
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Produktinformationen zu „Steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt (PDF)“
Schiffsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen, die erstmals im 14. Jahrhundert aufgetreten sind. Bis zu dieser Zeit mussten die Reeder das Risiko der Piraterie oder Untergang ihres Schiffes selber tragen. Um dieses zu umgehen, wurde damals schon mit mehreren Reedern, aber auch Privatanlegern in mehrere Schiffe investiert, um das persönliche Risiko so gering wie möglich zu halten. Die Anleger, die sich damals beim Reeder engagierten, konnten so nachhaltig am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Viel geändert hat sich heute, im Gegensatz zu damaligen Zeit, nicht. Ein Unterschied wäre nur, dass heute die Investoren als beschränkt haftende Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind und nicht an einer altertümlichen Partenreederei. Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, wonach mindestens eine GmbH die Vollhafterstellung einnehmen muss und die Investoren haften lediglich mit ihrer Kapitaleinlage. Diese Rechtsform bzw. Kommanditgesellschaft bietet die Chance, die Vorteile der Rechtsformen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft miteinander zu verbinden.
Durch den Beginn der Globalisierung Anfang der 70er Jahre auf allen Wirtschafts- und Gesellschaftsbereichen bekamen auch die Warenflüsse einen enormen Zuwachs und lösten in der Branche der Seetransporte einen Boom aus. Denn 97 % der Transporte werden über dem Seeweg abgefertigt. Wunderlich ist das nicht, denn die Erde besteht zu zwei Dritteln aus Wasser. Sicher gab es vor der Zeit der Globalisierung Verbindungen zwischen den Märkten in verschiedenen Kontinenten, aber durch den technischen Fortschritt und die Industrialisierung ist heute der Handel mit Waren in größeren Mengen und schnelleren Lieferungszeiten immenser als früher.
Dem Anleger steht heute eine Vielzahl von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten zur Auswahl. Aber nach wie vor sind Schiffsbeteiligungen Anlagen, bei denen steuerliche Aspekte und attraktive Auszahlungen eine besondere Bedeutung haben. Besonders nach der Einführung der Tonnagesteuer 1999 erfreuen sich diese Beteiligungen einer großen Beliebtheit bei vermögensstarken Kundenschichten. Durch die Tonnagesteuer, deren Ziel die Angleichung der Besteuerung von Schifffahrtsgesellschaften in der EU war, sind nur noch niedrige Ertragssteuerbelastungen zu erwarten. Die Tonnagesteuer ist keine neue Steuerart, sondern eine pauschale Gewinnermittlung für das Unternehmen von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, welche sich durch die bestehende Tonnage, sprich Tragfähigkeit, eines Schiffes, errechnet. Für die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung sind für die Gesellschaften jedoch folgende Bedingungen zu erfüllen: Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, Bereederung und Geschäftsleitung im Inland und die Schiffsgesellschaft muss einen unwiderruflichen Antrag auf Tonnagebesteuerung stellen.
Zu einer einfachen Schiffsbeteiligung, die langfristig bindet, gibt es auch den Handel mit Schiffsanteilen, den Zweitmarkt. Hier kann der Investor, der dringend flüssige Mittel braucht, seine Schiffsbeteiligung verkaufen. Noch vor nicht allzu langer Zeit erzielten ausstiegswillige Anleger für ihre Anteile niedrigere Preise. Doch diese Alternative hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Im Gegensatz zur Erstzeichnung einer Schiffsbeteiligung haben sich die Anteile bereits einige Jahre bewährt. Heute werden Höchstpreise gezahlt. Die sich daraus entwickelten Zweitmarktfonds bieten für den Anleger hohe Auszahlungen, eine breite Risikostreuung und ein relativ kurze Laufzeit. Einen Zweitmarktfonds bieten die Fondsgesellschaften an, die die Gelder von potenziellen Anlegern sammeln und diese in gebrauchte Anteile geschlossener Fonds investieren. Die Bezeichnung geschlossener Fonds deshalb, weil der Fonds geschlossen wird, wenn alle Anteile verkauft sind und die benötigte Kapitalsumme erreicht wurde. Die Beteiligung endet erst, wenn der Fonds aufgelöst bzw. das Schiff verkauft wird oder wenn der Anleger seine Beteiligung auf dem Zweitmarkt veräußern kann.
Ein jeder, der ein solches Geschäft als große Chance sieht, schnelles Geld zu verdienen, sollte immer an die Risiken denken. Empfehlenswert ist es, eine Beteiligung nur mit ausreichendem Eigenkapital abzuschließen. Eine Fremdfinanzierung wäre keine sinnvolle Lösung, weil die Risiken sich nicht vollständig verdrängen lassen. Aber dank der erhöhten und weiter steigenden Nachfrage an Schiffen in den letzten Jahren, vor allem verursacht durch die Folgen einer rasanten Globalisierung, haben sich Schiffsbeteiligungen zu einem lohnenden Investment entwickelt. Nicht selten übersteigen die Renditen die 15% p.a. Grenze und ein abflauen dieses Boomsegmentes ist bisher nicht zu erkennen.
Durch den Beginn der Globalisierung Anfang der 70er Jahre auf allen Wirtschafts- und Gesellschaftsbereichen bekamen auch die Warenflüsse einen enormen Zuwachs und lösten in der Branche der Seetransporte einen Boom aus. Denn 97 % der Transporte werden über dem Seeweg abgefertigt. Wunderlich ist das nicht, denn die Erde besteht zu zwei Dritteln aus Wasser. Sicher gab es vor der Zeit der Globalisierung Verbindungen zwischen den Märkten in verschiedenen Kontinenten, aber durch den technischen Fortschritt und die Industrialisierung ist heute der Handel mit Waren in größeren Mengen und schnelleren Lieferungszeiten immenser als früher.
Dem Anleger steht heute eine Vielzahl von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten zur Auswahl. Aber nach wie vor sind Schiffsbeteiligungen Anlagen, bei denen steuerliche Aspekte und attraktive Auszahlungen eine besondere Bedeutung haben. Besonders nach der Einführung der Tonnagesteuer 1999 erfreuen sich diese Beteiligungen einer großen Beliebtheit bei vermögensstarken Kundenschichten. Durch die Tonnagesteuer, deren Ziel die Angleichung der Besteuerung von Schifffahrtsgesellschaften in der EU war, sind nur noch niedrige Ertragssteuerbelastungen zu erwarten. Die Tonnagesteuer ist keine neue Steuerart, sondern eine pauschale Gewinnermittlung für das Unternehmen von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, welche sich durch die bestehende Tonnage, sprich Tragfähigkeit, eines Schiffes, errechnet. Für die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung sind für die Gesellschaften jedoch folgende Bedingungen zu erfüllen: Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, Bereederung und Geschäftsleitung im Inland und die Schiffsgesellschaft muss einen unwiderruflichen Antrag auf Tonnagebesteuerung stellen.
Zu einer einfachen Schiffsbeteiligung, die langfristig bindet, gibt es auch den Handel mit Schiffsanteilen, den Zweitmarkt. Hier kann der Investor, der dringend flüssige Mittel braucht, seine Schiffsbeteiligung verkaufen. Noch vor nicht allzu langer Zeit erzielten ausstiegswillige Anleger für ihre Anteile niedrigere Preise. Doch diese Alternative hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Im Gegensatz zur Erstzeichnung einer Schiffsbeteiligung haben sich die Anteile bereits einige Jahre bewährt. Heute werden Höchstpreise gezahlt. Die sich daraus entwickelten Zweitmarktfonds bieten für den Anleger hohe Auszahlungen, eine breite Risikostreuung und ein relativ kurze Laufzeit. Einen Zweitmarktfonds bieten die Fondsgesellschaften an, die die Gelder von potenziellen Anlegern sammeln und diese in gebrauchte Anteile geschlossener Fonds investieren. Die Bezeichnung geschlossener Fonds deshalb, weil der Fonds geschlossen wird, wenn alle Anteile verkauft sind und die benötigte Kapitalsumme erreicht wurde. Die Beteiligung endet erst, wenn der Fonds aufgelöst bzw. das Schiff verkauft wird oder wenn der Anleger seine Beteiligung auf dem Zweitmarkt veräußern kann.
Ein jeder, der ein solches Geschäft als große Chance sieht, schnelles Geld zu verdienen, sollte immer an die Risiken denken. Empfehlenswert ist es, eine Beteiligung nur mit ausreichendem Eigenkapital abzuschließen. Eine Fremdfinanzierung wäre keine sinnvolle Lösung, weil die Risiken sich nicht vollständig verdrängen lassen. Aber dank der erhöhten und weiter steigenden Nachfrage an Schiffen in den letzten Jahren, vor allem verursacht durch die Folgen einer rasanten Globalisierung, haben sich Schiffsbeteiligungen zu einem lohnenden Investment entwickelt. Nicht selten übersteigen die Renditen die 15% p.a. Grenze und ein abflauen dieses Boomsegmentes ist bisher nicht zu erkennen.
Lese-Probe zu „Steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt (PDF)“
Es muss in der Zukunft für das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht mit Änderungen gerechnet werden, die wiederum Auswirkungen auf eine Übertragung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds durch Erbfall oder Schenkung haben.Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25.Oktober 2006 einen Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge mit Wirkung ab 01. Januar 2007 beschlossen. Aber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 31. Januar 2007, dass erklärt, dass die aktuelle Erbschaftsbesteuerung mit den Anforderungen des Grundrechtes „Gleichheit“ nicht im Einklang miteinander stehen, ist eine Aufschiebung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge geplant. Das Gericht verurteilt die ungleiche Bewertung unterschiedlicher Vermögensgegenstände, z.B. der Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens ist nicht sachgerecht, da die Steuerpolitik sich erheblich auf die Wertermittlung auswirken kann. Daher sollen sich die Bewertungen aller Vermögensgegenstände einheitlich am gemeinen Wert berufen.
Das Urteil vom 31. Januar 2007 steht mit dem Gesetzesvorschlag vom 25. Oktober 2006 nicht im Konflikt und bedarf vorerst keiner Abwandlung. Jedoch sieht die neue Regelung des Erbschaftsteuergesetzes eine fortführende Wertermittlung des Buchwertes des Betriebsvermögens vor. Das BVerfG fordert aber, dass alle Vermögensarten, also auch bspw. Grund- und Betriebsvermögen, mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Und bis dahin können alle Übertragungsvorgänge, die nach dem 31.12.2006 entstanden sind, bis zum 31.12.2008, jedoch nur bis zum Zeitpunkt einer möglichen früheren Gesetzesänderung, nach den derzeitigen Regelungen des Bewertungsgesetzes behandelt werden. Im neuen ErbStG war geplant, dass Abschmelzungsmodell einzuführen. Das Abschmelzungsmodell sieht vor, die §§ 13a und 19a ErbStG, Begünstigungen für
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Betriebsvermögen, abzuschaffen und gleichzeitig ein Abschmelzungsmodell einzuführen. Dessen Bestandteil ist eine Stundungs- und Erlöschensregelung für das übertragene produktive EU-inländisches Vermögen, hierzu zählen u.a. Geldbestände, Bankguthaben und Wertpapiere, über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Besteuerungszeitpunkt anzuwenden.
Das unproduktive oder das nicht in die EU gehörende Vermögen soll dagegen nicht unter die Stundungsregelung fallen. Es wird ganz normal besteuert. Problem hier aber, ist das produktive und unproduktive Vermögen sinnvoll voneinander abzugrenzen. Deshalb ist es nicht möglich, genaueres über die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zu sagen. Wahrscheinlich ist aber, dass das Abschmelzungsmodell nicht in Kraft treten wird. Stattdessen soll der Steuerpflichtige Rechtanspruch auf eine zinslose Stundung für die Steuer erhalten, die auf das Betriebsvermögen-Erbe entfällt und die Steuersätze für das Betriebsvermögen-Erbe sollen deutlich gesenkt werden. Hier heißt es, bis Herbst dieses Jahres, bis zur Vorlage eines neuen Entwurfes, abzuwarten.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig ist der, der nach § 2 GewStG ein Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes führt. Demzufolge ist die Beteiligungsgesellschaft, an welcher die Fondsgesellschaft Anteile erworben hat, als gewerblich tätige Gesellschaft mit ihren Erträgen der GewSt unterworfen. Die Pflicht zur GewSt beginnt mit der Infahrtsetzung des Schiffes.
Bei Beteiligungen, die zur Tonnagegewinnermittlung optiert haben, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften der pauschalierte Gewinn nach § 5a EStG zuzüglich der Sonderbetriebseinnahmen nach Abzug der zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter. Die §§ 8 (Hinzurechnungen) und 9 (Kürzungen) GewStG finden ab dem Zeitpunkt der Tonnagegewinnermittlung keine Anwendung. Wird das Schiff veräußert, so unterliegt dieser Erlös durch die Anwendung des § 5a EStG nicht der GewSt. Jedoch muss der vorhandene Unterschiedsbetrag, der durch Verkauf des Schiffes oder durch Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung aufgelöst wird, versteuert werden. Dies wurde im BMF-Schreiben 12.06.2002 betont, denn vor dieser Verwaltungsauffassung unterlag der Unterschiedsbetrag nicht der GewSt. Hier gilt nach § 9 Nr. 3 GewStG die 80%-ige Gewerbesteuerfreiheit.
Der nach § 5a EStG ermittelte Gewerbeertrag ist gem. § 10a GewStG mit Verlusten aus den Vorjahren verrechenbar.
Eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG, wonach eine 1,8-fache Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die ESt für die Schiffsbeteiligung mit der Tonnagegewinnermittlung möglich ist, findet seit dem Jahr 2001 im Falle der Option zur Tonnagesteuer gem. § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG keine Anwendung.
Unterliegen die Erträge der normalen Gewinnermittlung, so ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der einheitlich festgestellte Gewinn der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft. Beim ausschließlichen Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr ist nach § 9 Nr. 3 GewStG der Gewerbeertrag in Höhe von 80 % gewerbesteuerbefreit, da hier der hohe Anteil der ausländischen Erträge berücksichtigt wird. An dieser Stelle kann wiederum das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages nach § 35 EStG indirekt die ESt mindern...
Das unproduktive oder das nicht in die EU gehörende Vermögen soll dagegen nicht unter die Stundungsregelung fallen. Es wird ganz normal besteuert. Problem hier aber, ist das produktive und unproduktive Vermögen sinnvoll voneinander abzugrenzen. Deshalb ist es nicht möglich, genaueres über die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zu sagen. Wahrscheinlich ist aber, dass das Abschmelzungsmodell nicht in Kraft treten wird. Stattdessen soll der Steuerpflichtige Rechtanspruch auf eine zinslose Stundung für die Steuer erhalten, die auf das Betriebsvermögen-Erbe entfällt und die Steuersätze für das Betriebsvermögen-Erbe sollen deutlich gesenkt werden. Hier heißt es, bis Herbst dieses Jahres, bis zur Vorlage eines neuen Entwurfes, abzuwarten.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig ist der, der nach § 2 GewStG ein Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes führt. Demzufolge ist die Beteiligungsgesellschaft, an welcher die Fondsgesellschaft Anteile erworben hat, als gewerblich tätige Gesellschaft mit ihren Erträgen der GewSt unterworfen. Die Pflicht zur GewSt beginnt mit der Infahrtsetzung des Schiffes.
Bei Beteiligungen, die zur Tonnagegewinnermittlung optiert haben, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften der pauschalierte Gewinn nach § 5a EStG zuzüglich der Sonderbetriebseinnahmen nach Abzug der zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter. Die §§ 8 (Hinzurechnungen) und 9 (Kürzungen) GewStG finden ab dem Zeitpunkt der Tonnagegewinnermittlung keine Anwendung. Wird das Schiff veräußert, so unterliegt dieser Erlös durch die Anwendung des § 5a EStG nicht der GewSt. Jedoch muss der vorhandene Unterschiedsbetrag, der durch Verkauf des Schiffes oder durch Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung aufgelöst wird, versteuert werden. Dies wurde im BMF-Schreiben 12.06.2002 betont, denn vor dieser Verwaltungsauffassung unterlag der Unterschiedsbetrag nicht der GewSt. Hier gilt nach § 9 Nr. 3 GewStG die 80%-ige Gewerbesteuerfreiheit.
Der nach § 5a EStG ermittelte Gewerbeertrag ist gem. § 10a GewStG mit Verlusten aus den Vorjahren verrechenbar.
Eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG, wonach eine 1,8-fache Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die ESt für die Schiffsbeteiligung mit der Tonnagegewinnermittlung möglich ist, findet seit dem Jahr 2001 im Falle der Option zur Tonnagesteuer gem. § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG keine Anwendung.
Unterliegen die Erträge der normalen Gewinnermittlung, so ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der einheitlich festgestellte Gewinn der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft. Beim ausschließlichen Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr ist nach § 9 Nr. 3 GewStG der Gewerbeertrag in Höhe von 80 % gewerbesteuerbefreit, da hier der hohe Anteil der ausländischen Erträge berücksichtigt wird. An dieser Stelle kann wiederum das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages nach § 35 EStG indirekt die ESt mindern...
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Autoren-Porträt von Steffi Dietrich
Steffi Dietrich, geb. 30.01.1982 in Schwerin, Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule Wismar. Abschluss Oktober 2007 als Diplom-Kauffrau (FH). Derzeit tätig als Steuerassistent in einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft.
Bibliographische Angaben
- Autor: Steffi Dietrich
- 2008, 1. Auflage, 116 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836608359
- ISBN-13: 9783836608350
- Erscheinungsdatum: 01.02.2008
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